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Folter
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Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte ZufĂŒgen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst, massive Erniedrigung), um Aussagen des Folteropfers zu erpressen, dessen Willen zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen. Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der TrĂ€ger staatlicher Gewalt einer Person „vorsĂ€tzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufĂŒgen, zufĂŒgen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschĂŒchtern oder zu bestrafen“.cite-ref-1[1] Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.cite-ref-2[2] Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.cite-ref-3[3]

Contents

‱ Gesetzeslage
‱ Schweiz
‱ Deutschland
‱ Frankreich
‱ Israel
‱ Italien
‱ Lettland
‱ Russland
‱ Spanien
‱ USA
‱ Irak
‱ Ägypten
‱ Literatur
‱ Geschichte
‱ Definition
‱ Siehe auch
‱ Weblinks

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Rechtliche Situation

Völkerrechtliche Bestimmungen

Verschiedene völkerrechtliche Bestimmungen enthalten ein Folterverbot.


„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“

Ähnlich drĂŒcken es Art. 3 der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats und wortgleich Artikel 4 der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union aus:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (kurz: UN-Antifolterkonvention), Teil I, Artikel 1 (1):cite-ref-4[4]

„Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ‚Folter‘ jede Handlung, durch die einer Person vorsĂ€tzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefĂŒgt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein GestĂ€ndnis zu erlangen, um sie fĂŒr eine tatsĂ€chlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschĂŒchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrĂŒcklichem oder stillschweigendem EinverstĂ€ndnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulĂ€ssigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“

Die Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte der Vereinten Nationen stellt kein unmittelbar anwendbares Recht dar. Dagegen kann die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention von allen BĂŒrgern aus den 47 Staaten des Europarats direkt beim EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte eingeklagt werden. Seit Ratifizierung des Vertrag von Lissabons haben – mit Ausnahme von Großbritannien und Polen – die BĂŒrger der EU zusĂ€tzlich die Möglichkeit, die Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof einzuklagen.

Weitere völkerrechtliche Folterverbote finden sich im Internationalen Pakt ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte Art. 7 IPbpR und in der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen. Das Folterverbot ist absoluter Natur, von welchem auch in NotfĂ€llen nicht abgewichen werden darf, vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK, Art. 4 Abs. 2 IPbpR.

Gesetzeslage

Deutschland

Im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 GG und in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verankert:

„Die WĂŒrde des Menschen ist unantastbar.“

–

Art. 1

Abs. 1 GG

„Festgehaltene Personen dĂŒrfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“

–

Art. 104

Abs. 1 Satz 2 GG

Das Folterverbot wird durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts abgesichert. § 340 StGB Körperverletzung im Amt und § 343 StGB Aussageerpressung sind StraftatbestÀnde (Amtsdelikt). So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden.

Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO).

Die RechtmĂ€ĂŸigkeit der sogenannten Rettungsfolter ist höchstrichterlich noch nicht geklĂ€rt und in der juristischen Literatur umstritten.cite-ref-5[5]

Österreich

Das Folterverbot wurde am 2. JĂ€nner 1776 per Erlass der Erzherzogin Maria Theresia eingefĂŒhrt.cite-ref-6[6] VerstĂ¶ĂŸe sind nach § 312 StGB QuĂ€len oder VernachlĂ€ssigen eines Gefangenen bzw. seit 2012 nach § 312a StGB Folter strafbar.

Liechtenstein

Die Misshandlung von Gefangenen und Folter sind strafbar, § 312 StGB QuÀlen oder VernachlÀssigen eines Gefangenen bzw. seit 2019 § 312a StGB Folter.

Schweiz

Die Schweiz hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert, aber nicht umgesetzt. Weder Folter noch die Misshandlung von Gefangenen sind in der Schweiz ein expliziter Straftatbestand, doch gelten selbstverstĂ€ndlich die Bestimmungen betreffend Nötigung und Körperverletzung. In den Kantonen ZĂŒrich (§ 148 GoG, vgl. BGE 137 IV 269cite-ref-7[7]), St. Gallen und Appenzell Innerrhoden genießen Beamte die relative ImmunitĂ€t, vgl. Art. 7 Abs. 2 lit b StPO. Bei Misshandlungen in Polizeigewahrsam prĂŒft jeweils eine nicht richterliche Stelle, ob aus OpportunitĂ€tsgrĂŒnden die ImmunitĂ€t der fehlbaren Polizeibeamten aufgehoben werden soll oder nicht.

Geschichte bis 1989

Imperium romanum

Im gesamten antiken Römischen Reich wurden verschiedene Foltermethoden angewendet. Im römischen Recht galt grundsĂ€tzlich der Schutz der römischen BĂŒrgerrechte, und eines der wichtigsten Rechte eines römischen BĂŒrgers war der Rechtsschutz vor Folter; wobei Ausnahmen bestanden.cite-ref-8[8] Ähnlich wie das antike Rom keinen expliziten Polizeiapparat kannte, gab es in der römischen Welt keine spezialisierte Berufsgruppe, die ausschließlich mit Hinrichtungen oder besonders grausamen AusfĂŒhrungen von Strafen, im Sinne einer Folter, befasst waren.cite-ref-9[9] Die Folter wurde in der römischen Rechtsordnung in erster Linie als eine Maßnahme angesehen, die fĂŒr Nicht-BĂŒrger und Sklaven vorgesehen war, insbesondere in Strafverfahrencite-ref-10[10]cite-ref-11[11], um Informationen zu gewinnen oder GestĂ€ndnisse zu erzwingen.cite-ref-12[12]cite-ref-13[13]cite-ref-14[14] Dazu gehören: Folter als Mittel zu verwenden, um von VerdĂ€chtigen oder Gefangenen Informationen zu erhalten, insbesondere in Zeiten militĂ€rischer Auseinandersetzungen oder bei politischen AufstĂ€nden. In Rom gab es offizielle Formen der Folter, die auf Sklaven angewendet wurden, da sie gesetzlich als unzuverlĂ€ssige Zeugen galten.

‱ Tortura (Folter)

Das allgemeine Wort fĂŒr Folter war lateinisch tortura, abgeleitet vom Verb lateinisch torquere ‚drehen‘ ‚winden‘ oder ‚foltern‘ bedeutet. Es beschrieb eine körperliche Misshandlung, die oft darauf abzielte, einen VerdĂ€chtigen zu einem GestĂ€ndnis zu zwingen oder Informationen zu erhalten. Die Methoden der tortura waren variabel und wurden von den VerhĂ€ltnissen und der Schwere des Verbrechens bestimmt.cite-ref-15[15]

‱ Interrogatio per torturam (Befragung durch Folter)

Dieser Ausdruck beschreibt die offizielle Praxis, VerdĂ€chtige unter Folter zu verhören, um von ihnen ein GestĂ€ndnis oder Informationen zu erhalten. Die Praxis wurde durch römisches Recht geregelt, und in vielen FĂ€llen durften nur Sklaven und nicht römische BĂŒrger unter Folter verhört werden.cite-ref-16[16]

Heiliges Römisches Reich und Deutschland

Wurzeln im römischen Recht

Die geschichtlichen Wurzeln der Folterpraxis des deutschen SpĂ€tmittelalters liegen im römischen Recht. Dies kannte die Folter ursprĂŒnglich nur gegenĂŒber Sklaven, seit dem 1. nachchristlichen Jahrhundert aber bei MajestĂ€tsverbrechen (crimen laesae maiestatis, also Hochverrat) auch gegenĂŒber BĂŒrgern. Das deutsche Lehnwort „Folter“ leitet sich aus dem lateinischen Wort poledrus ‚Fohlen‘ her, der Bezeichnung fĂŒr ein pferdeĂ€hnliches FoltergerĂ€t.

Es gab zwei Wege, auf denen römisches Recht in das deutsche Recht des Mittelalters importiert wurde. Zum einen war es das Kirchenrecht, das sich – mit dem Zentrum der Papstkirche in Rom – von jeher am römischen Recht orientiert hatte (Merksatz: Ecclesia vivit lege Romana ‚die Kirche lebt nach römischem Recht‘).

Der zweite Weg, der zur Übernahme des römischen Rechts in das deutsche mittelalterliche Recht fĂŒhrte, war die sogenannte Rezeption. In Italien griff man seit dem beginnenden 12. Jahrhundert, vor allem an der UniversitĂ€t von Bologna, aufgrund einer wohl im 10. Jahrhundert wiederentdeckten Handschrift der Digesten (aus der großen justinianischen Rechtssammlung des 6. Jahrhunderts, dem Corpus iuris civilis, „Gesamtwerk des bĂŒrgerlichen Rechts“) auf verarbeitetes traditionelles altrömisches und (vor-)klassisches Recht zurĂŒck, das am Ausgang der Antike auf eine tausendjĂ€hrige Entwicklung zurĂŒckblicken konnte.cite-ref-17[17] Die Rezeption verlief in und fĂŒr Deutschland ĂŒber mehrere Schritte, die der Glossatoren und Kommentatoren, und in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung ĂŒber den usus modernus, sowie mĂŒndend in den Pandektismus, ĂŒber die Historische Rechtsschule.cite-ref-18[18] Auch im Heiligen Römischen Reich, wo weltliche HerrschaftstrĂ€ger sich immer wieder mit kirchlichen Einrichtungen und deren rechtlich geschulten Klerikern auseinanderzusetzen hatten, schickte man nun Studenten zum Studium der – im Reich nicht existierenden – Rechtswissenschaft an italienische Hochschulen. Sie traten nach Abschluss ihrer Studien als TrĂ€ger römisch-rechtlicher Vorstellungen in die deutsche Rechtspraxis ein.

Mittelalter

Das Recht des deutschen Mittelalters war ĂŒberwiegend von – nur teilweise schriftlich niedergelegtem – Gewohnheitsrecht geprĂ€gt, das sich örtlich und zeitlich unterschiedlich entwickelte und nicht wissenschaftlich-systematisch begrĂŒndet und rational durchdrungen war.

Hatten KirchenvĂ€ter und PĂ€pste vor der Jahrtausendwende die Anwendung von Folter noch ausdrĂŒcklich abgelehnt, so Ă€nderte sich das im spĂ€tmittelalterlichen Kampf der Kirche gegen die hĂ€retischen Bewegungen der Katharer (Hauptgruppe: Albigenser) und der Waldenser. 1252 erließ Papst Innozenz IV. seine Bulle Ad Extirpanda. Er rief in ihr die Kommunen Norditaliens auf, der Ketzerei verdĂ€chtige Personen mit Hilfe der Folter zum EingestĂ€ndnis ihrer IrrtĂŒmer zu zwingen, „ohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in Lebensgefahr zu bringen“. Diese spĂ€ter auf ganz Italien ausgedehnte und von spĂ€teren PĂ€psten bestĂ€tigte Anordnung wurde im 13. Jahrhundert auch im Heiligen Römischen Reich im kirchlichen Strafverfahren, der Inquisition, von den dazu verpflichteten weltlichen Behörden angewandt.

Nach mittelalterlicher Auffassung konnte eine Verurteilung entweder auf Grund der Aussage zweier glaubwĂŒrdiger Augenzeugen oder auf Grund eines GestĂ€ndnisses erfolgen. Hingegen konnten bloße Indizien, selbst wenn sie noch so zwingend auf die Schuld des Angeklagten hinwiesen, oder die Aussage eines einzelnen Zeugen keine Verurteilung rechtfertigen. Diese Auffassung sah man durch bestimmte Bibelstellen wie Dtn 17,6 und Mt 18,16 gestĂŒtzt.

Andere Bezeichnungen fĂŒr Folter waren Marter, Tortur, Frage in der Strenge bzw. Frage in der SchĂ€rfe oder Peinliche Befragung. Die Folter selbst war keine Strafe, sondern eine Maßnahme des Strafverfahrensrechts und sollte eine Entscheidungsgrundlage liefern. Im Mittelalter wurden sowohl Folter mit physischen Auswirkungen als auch die sogenannte Weiße Folter praktiziert.

SpÀtmittelalter und beginnende Neuzeit

| Gebiet/Stadt | Jahr |
|---|---|
| Augsburg | 1321 |
| Straßburg | 1322 |
| Speyer | 1322 |
| Köln | 1322 |
| Regensburg | 1338 |
| NĂŒrnberg | 1350–1371 |
| Freiburg i. Br. | 1361 |
| Bamberg | 1381–1397 |
| Frankfurt a. M. | 2. HĂ€lfte 14. Jhd. |
| BrĂŒnn (MĂ€hren) | 1384–1390 |
| BĂŒdingen (Wetterau) | 1391 |
| Friedberg (Wetterau) | 1395 |
| Memmingen | 1403 |
| Mergentheim | 1416 |
| Görlitz | 1416 |
| Leipziger Schöffenstuhl | 1350–1500 |
| Breslau | 1448–1509 |
| Ofen (Buda) | 1421 |
| Hamburg | 1427 |
| MĂŒnchen | 1428 |
| Cham (Oberpfalz) | 1438 |
| Wien | 1441 |
| Konstanz | 1450 |
| OsnabrĂŒck | 1459 |
| Hildesheim | 1463 |
| Schweidnitz | 1465 |
| WĂŒrzburg | 1468 |
| Quedlinburg | 1477 |
| Basel | 1480 |
| Ellwangen | 1488 |

In der weltlichen Gerichtsbarkeit wurde die Folter im Heiligen Römischen Reich seit Anfang des 14. Jahrhunderts praktiziert. Sie entwickelte sich gegen Ende des Mittelalters als Mittel des Strafverfahrensrechts und wurde meist so definiert: Ein von einem Richter rechtmĂ€ĂŸig in Gang gebrachtes Verhör unter Anwendung körperlicher Zwangsmittel zum Zwecke der Erforschung der Wahrheit ĂŒber ein Verbrechen.

Zu den theoretischen Fundamenten der Folteranwendung im Heiligen Römischen Reich im Römischen Recht kamen etwa seit dem 14. Jahrhundert auch praktische BedĂŒrfnisse der VerbrechensbekĂ€mpfung hinzu. Die Auflösung alter Stammes- und Sippenstrukturen hatte zu sozialer und auch örtlicher MobilitĂ€t gefĂŒhrt, mit der auch eine verstĂ€rkte KriminalitĂ€tsentwicklung einherging. Verarmende Ritter, umherziehende Landsknechte, reisende Scholaren, wandernde Handwerksburschen, Gaukler, Bettler und sonstiges fahrendes Volk machten die Landstraßen unsicher. RaubĂŒberfĂ€lle und Morde waren an der Tagesordnung. Die sogenannten „landschĂ€dlichen Leute“ bildeten ein teilweise organisiertes Gewerbs- und Gewohnheitsverbrechertum. Es bedrohte Handel und Wandel und damit die Grundlagen des Wohlstandes vor allem in den StĂ€dten, fĂŒr die die BekĂ€mpfung der KriminalitĂ€t daher zu einer Lebensnotwendigkeit wurde.

Das ĂŒberkommene deutsche Strafverfahrensrecht war fĂŒr eine wirksame VerbrechensbekĂ€mpfung weitgehend untauglich. Es beruhte auf der Vorstellung, dass die Reaktion auf begangenes Unrecht allein Sache des Betroffenen und seiner Sippe war. VerbrechensbekĂ€mpfung war keine öffentliche Aufgabe. Die Rechtsordnung hatte den Beteiligten zwar geregelte Formen fĂŒr ihre Auseinandersetzung (Eid, Gottesurteil, Zweikampf) zur VerfĂŒgung gestellt, aber zu einem Verfahren war es lange Zeit nur auf Klage des Betroffenen oder seiner Sippe hin gekommen. Es galt das Prinzip: „Wo kein KlĂ€ger, da kein Richter“. Dieser heute noch fĂŒr den deutschen Zivilprozess geltende Grundsatz lag lange Zeit auch dem Strafverfahrensrecht zugrunde. FĂŒr den Kampf der staatlichen Obrigkeit gegen die „landschĂ€dlichen Leute“ war dieser Verfahrenstyp weitgehend ungeeignet.

So griff man auf einen anderen Verfahrenstypus zurĂŒck, der sich in der Kirche entwickelt hatte, nĂ€mlich das sogenannte Inquisitionsverfahren (von lateinisch inquirere ‚erforschen‘). Es ging nun nicht mehr um eine formale BeweisfĂŒhrung (durch Eid, Gottesurteil, Zweikampf – die letzteren beiden Beweismittel hatte die Kirche im vierten Laterankonzil von 1215 ohnedies verboten), sondern um die materielle Wahrheit.

Der Beweis durch zwei Augenzeugen spielte dabei in der Praxis keine bedeutende Rolle. Er konnte nur zum Zuge kommen, wenn der Verbrecher sich bei seiner Tat von zwei Zeugen hatte beobachten lassen und wenn er ungeschickt genug gewesen war, diese Zeugen ĂŒberleben zu lassen. So wurde im Inquisitionsverfahren das GestĂ€ndnis des Beschuldigten zur „Königin aller Beweismittel“, und das GestĂ€ndnis erlangte man oft mit Hilfe der Folter.

Ganz ĂŒberwiegend vertrat man die Meinung, dass die Folter ein notwendiges Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Strafsachen sei und dass Gott dem Unschuldigen die Kraft verleihen werde, die Qualen der Folter ohne ein GestĂ€ndnis zu ĂŒberstehen.

Die Anwendung der Folter breitete sich im Laufe des SpĂ€tmittelalters und der frĂŒhen Neuzeit nahezu im gesamten Heiligen Römischen Reich aus.

Gesetzliche Regelungen zum Gebrauch der Folter existierten zunĂ€chst nicht. Dies fĂŒhrte zu einer weitgehend willkĂŒrlichen Folterpraxis. Vielfach waren es juristisch nicht gebildete Laienrichter, die ĂŒber die Folterung zu entscheiden hatten.

Gesetzliche Regelungen im 15. bis 17. Jahrhundert

WillkĂŒrliche Folterungen infolge fehlender gesetzlicher Regelungen fĂŒhrten zu Klagen.

Ein auf Deutsch geschriebenes Rechtsbuch, der um 1436 in SchwĂ€bisch Hall verfasste Klagspiegel, geißelte die MissstĂ€nde der Strafjustiz und versuchte, den Beschuldigten Anleitungen zu geben, wie sie sich gegen unfĂ€hige und willkĂŒrliche Richter, „nĂ€rrische Heckenrichter in den Dörfern“, mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen könnten. Die Folter, so forderte der Autor, dĂŒrfe nur „messiglich auß vernunft“ angewendet werden.

Das 1495 errichtete Reichskammergericht berichtete dem Reichstag zu Lindau 1496/97, dass bei ihm Beschwerden eingegangen seien, wonach Obrigkeiten „Leute unverschuldet und ohne Recht und redliche Ursache zum Tode verurteilt und richten lassen haben sollen“.

1498 beschloss der Reichstag von Freiburg „eine gemeine Reformation und Ordnung in dem Reich fĂŒhrzunehmen, wie man in Criminalibus procedieren solle“. FĂŒnf Reichstage befassten sich in Folge mit der geforderten Regelung von Strafverfahren. Der 1532 in Regensburg abgehaltene Reichstag stimmte der „Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ zu.

Besonders eingehend regelte dieses neue Gesetz die Folter. Sie durfte danach nur angewendet werden, wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende VerdachtsgrĂŒnde vorlagen und wenn diese VerdachtsgrĂŒnde durch zwei gute Zeugen oder die Tat selbst durch einen guten Zeugen bewiesen waren. Vor der Entscheidung ĂŒber die Anwendung der Folter mĂŒsse dem Angeklagten Gelegenheit zur Entlastung gegeben werden. Selbst bei feststehenden VerdachtsgrĂŒnden dĂŒrfe nur gefoltert werden, wenn die gegen den Angeklagten vorliegenden GrĂŒnde schwerwiegender als die fĂŒr seine Unschuld sprechenden GrĂŒnde seien. Das Maß der Folterung habe sich nach der Schwere der VerdachtsgrĂŒnde zu richten. Ein unter der Folter abgelegtes GestĂ€ndnis dĂŒrfe nur verwertet werden, wenn der Angeklagte es mindestens einen Tag spĂ€ter bestĂ€tige. Auch dann mĂŒsse der Richter es noch auf seine GlaubwĂŒrdigkeit ĂŒberprĂŒfen. Der Gebrauch der Folter entgegen den Vorschriften des Gesetzes mĂŒsse zur Bestrafung der Richter durch ihr Obergericht fĂŒhren.

Die Peinliche Gerichtsordnung fĂŒhrte eine Reihe von Schutzklauseln zu Gunsten des Beschuldigten ein. Gemessen an den MaßstĂ€ben der Zeit war es fortschrittlich. Aber auch nach diesen MaßstĂ€ben wies es LĂŒcken auf. Vor allem regelte es nicht Art und Maß der Folter und die Voraussetzungen ihrer wiederholten Anwendung, sondern ĂŒberließ all dies der „ermessung eyns guten vernĂŒnfftigen Richters“. Insofern brachten manchmal erst spĂ€tere Territorialgesetze nĂ€here Regelungen, z. B. die bayerische Malefiz-Prozessordnung von 1608.

Im Großen und Ganzen hat die Peinliche Gerichtsordnung, die als Reichsrecht erst mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 das Ende ihrer Geltung fand (als Landesrecht konnte sie auch spĂ€ter noch angewendet werden), ihr Ziel zurĂŒckhaltenderen Foltergebrauches wohl erreicht. In manchen StĂ€dten und Territorien ist sie in dieser Richtung durch stĂ€dtische oder Territorialgesetze noch ergĂ€nzt, teilweise modifiziert worden. Dazu kamen differenzierte Lehren zur Folter, die die lange Zeit im Reich dominierende italienische Strafrechtswissenschaft entwickelte.

Hexenprozesse

Nahezu unwirksam war die Peinliche Gerichtsordnung bei den massenhaften Hexenverfolgungen in der zweiten HĂ€lfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert. FĂŒr diese Hexenverfolgungen war es – ebenso wie fĂŒr die zeitlich meist frĂŒheren Ritualmordbeschuldigungen gegen Juden – kennzeichnend, dass man so lange, so heftig und so oft folterte, bis die von den Peinigern erwĂŒnschten GestĂ€ndnisse vorlagen. VerschĂ€rfend kam hinzu, dass die so Verhörten oftmals selbst dem entsprechenden Aberglauben anhingen und mit den zu gestehenden Wahnbildern vertraut waren.

Die BegrĂŒndung fĂŒr die Missachtung der Peinlichen Gerichtsordnung bei den großen Hexenverfolgungen war auf katholischer wie auf protestantischer Seite die gleiche. Die Hexerei sei ein crimen exceptum, ein Ausnahmeverbrechen (so der katholische Weihbischof in Trier Peter Binsfeld in seinem berĂŒhmt-berĂŒchtigten Hexentraktat von 1589), ein crimen atrocissimum, ein Verbrechen schrecklichster Art (so der Lutheraner und sĂ€chsische Rechtsgelehrte Benedikt Carpzov in einem 1635 erschienenen Kriminallehrbuch) – bei solchen Verbrechen brauche man die normalen Verfahrensregelungen nicht zu beachten.

Die Rechtsprechung des Reichskammergerichts war in den 255 FĂ€llen, in denen es Verfahren mit BezĂŒgen zum Hexereidelikt durchzufĂŒhren hatte, streng an der Peinlichen Gerichtsordnung orientiert. Es lehnte die Theorie vom Ausnahmeverbrechen ab und verlangte, dass alle Indizien auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden mĂŒssten, bevor es zu einer Folterung kommen durfte.

Wegbereitend fĂŒr die Beendigung der Folterpraxis in Hexenprozessen war die Cautio Criminalis, eine Stellungnahme des Jesuiten Friedrich Spee gegen die Folter in Hexenprozessen (1631).

Abschaffung der Folter im 18. Jahrhundert

Vordenker

Vereinzelte Bedenken gegen den Sinn und die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Folter hat es schon im Mittelalter gegeben. Der geistesgeschichtliche Kampf gegen die Folter setzte bereits vor der AufklĂ€rung und ĂŒberwiegend außerhalb Deutschlands ein. Der Humanist, Philosoph und Theologe Juan Luis Vives, ein spanischer Judenkonvertit, lehnte die Folter in einer 1522 erschienenen Schrift als unchristlich und sinnlos ab. Der französische Philosoph Michel de Montaigne fĂŒhrt in den kurz vor 1580 erschienenen Essays aus, dass man es abscheulich und grausam finden könne, einen Menschen wegen eines noch ungewissen Verbrechens zu foltern, und zweifelt darĂŒber hinaus daran, dass die unter Folter gewonnenen Aussagen verlĂ€sslich seien.

1602 wandte sich der reformierte (calvinistische) Pfarrer Anton Praetorius in seinem „GrĂŒndlichen Bericht Von Zauberey und Zauberern“ gegen die Folter: „In Gottes Wort findet man nichts von Folterung, peinlichem Verhör und Bekenntnis durch Gewalt und Schmerzen. (
) Peinliches Verhör und Folter sind schĂ€ndlich, weil sie vieler und großer LĂŒgen Mutter ist, weil sie so oft den Menschen am Leib beschĂ€digt und sie umkommen: Heute gefoltert, morgen tot.“

Als „barbarisch, unmenschlich, ungerecht“ bezeichnete 1624 der calvinistische Geistliche Johannes Grevius die Folter. Der Sache nach – wenn auch nicht ausdrĂŒcklich – plĂ€dierte auch der deutsche Jesuit Friedrich Spee gegen die Folter. Spee ĂŒbte in der bereits 1631 in seiner anonym erschienenen Schrift „Cautio Criminalis“ radikale Kritik an den Hexenverfolgungen.

Im Jahr 1633 mahnt der Jurist Justus Oldekop bereits im Titel seiner Cautelarum criminalium Syllagoge practica 
 (363 S.) mit Vehemenz zu Vorsicht und VerhĂŒtung im Kriminalprozess. Dabei wandte er sich 1659 in seinen Observationes criminales practicae (478 S.) speziell gegen das Herausfoltern von „Beweisen“ im Hexenprozess und spricht insofern von „kĂŒnstlich erfundenen Delikten“ (Quaestio Nona) als Folge der gewalttĂ€tigen Verfahren. In seinen geharnischten Streitschriften ging er ĂŒber die zunehmende Kritik am Hexenprozess weit hinaus, indem er selbst die Existenz von Hexen und folglich die RechtmĂ€ĂŸigkeit von Hexenprozessen prinzipiell ad absurdum fĂŒhrte als einer der frĂŒhesten KĂ€mpfer wider Hexenlehre und -wahn.cite-ref-19[19]

1657 entstand an der UniversitĂ€t Straßburg unter dem Theologieprofessor Jakob Schaller eine Dissertation mit dem Titel „Paradoxon der Folter, die in einem christlichen Staat nicht angewendet werden darf“.cite-ref-20[20] 1681 schlug der Franzose Augustin Nicolas in einer Schrift dem französischen König Ludwig XIV. vor, die Folter als Vorbild fĂŒr alle christlichen FĂŒrsten abzuschaffen, jedoch vergeblich. Der französische Philosoph und Schriftsteller Pierre Bayle, ein Vertreter der Idee der Toleranz, kĂ€mpfte in einer 1686 erschienenen Schrift gegen die Folter. 1705 nahm der aufklĂ€rerisch wirkende deutsche Jurist und Rechtsphilosoph Christian Thomasius eine Doktorarbeit mit dem ĂŒbersetzten Titel „Über die notwendige Verbannung der Folter aus den Gerichten der Christenheit“ an.

Als Gegner der Folter Ă€ußerten sich weiterhin der französische Staatswissenschaftler Charles de Secondat, Baron de Montesquieu 1748, der französische AufklĂ€rungsphilosoph Voltaire und 1764 der italienische Jurist Cesare Beccaria.

Erlasse zur Abschaffung

AllmĂ€hlich brach im 18. Jahrhundert der Widerstand der Obrigkeit und ihrer Juristen gegen die Abschaffung der Folter zusammen. Friedrich Wilhelm I. schaffte in Preußen am 13. Dezember 1714 de facto die Hexenprozesse ab, indem er bestimmte, dass jedes Urteil auf Vollziehung der Folter und jedes Todesurteil nach einem Hexenprozess von ihm persönlich zu bestĂ€tigen war. Da diese BestĂ€tigung nie erfolgte, gab es in Preußen keine Hexenprozesse mehr.

Der Preußenkönig Friedrich der Große ließ bereits wenige Tage nach seinem Amtsantritt in einer Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die „Tortur“ ausdrĂŒcklich abschaffen, allerdings mit drei Ausnahmen: Hochverrat, Landesverrat und „große“ Mordtaten mit vielen TĂ€tern oder Opfern. 1754/1755 wurden auch diese EinschrĂ€nkungen beseitigt, ohne dass bis dahin ein solcher Ausnahmefall eingetreten war. Friedrichs Denken war stark von der Toleranzphilosophie Bayles beeinflusst. Wenige Jahrzehnte spĂ€ter folgten andere Territorien im Reich, wie die Übersicht rechts zeigt.

In Österreich, wo noch 1768 die Constitutio Criminalis Theresiana in Kraft gesetzt worden war, in der die damals ĂŒblichen Foltermethoden verbindlich geregelt wurden, auch um deren Anwendung einzuschrĂ€nken, wurde die Folter am 2. Januar 1776 durch einen Erlass Maria Theresias abgeschafft.cite-ref-21[21] Im ab 1. Januar 1787 geltenden Josephinischen Strafgesetz war Folter nicht mehr enthalten.

Die Entwicklung im ĂŒbrigen Europa verlief Ă€hnlich. 1815 wurde die Folter im Kirchenstaat abgeschafft. Zuletzt erfolgte die Abschaffung 1851 im schweizerischen Kanton Glarus, wo 1782 an Anna Göldi auch eine der letzten Hinrichtungen wegen Hexerei in Europa vollzogen wurde.

Eigentliche Ursache fĂŒr die Abschaffung der Folter im 18. Jahrhundert war, wie Michel Foucault in „Überwachen und Strafen“ ausfĂŒhrt, nicht etwa vorrangig ein aufgeklĂ€rter Humanismus, sondern recht pragmatische Überlegungen: Folter bringe nĂ€mlich zwar schnelle GestĂ€ndnisse, diene in der Regel aber nicht der Wahrheitsfindung, da der Gefolterte naturgemĂ€ĂŸ das sage und sagen muss, was der Folternde hören will bzw. erwartet. Folter sei demnach seinerzeit als der VerbrechensbekĂ€mpfung eher hinderlich gesehen worden.

Die Frage der BeweisfĂŒhrung

Mit der Abschaffung der Folter war nicht das fĂŒr die Allgemeinheit und die Richter wichtige Problem gelöst: Wie sollte erreicht werden, dass Schuldige einer Strafe zugefĂŒhrt, Unschuldige aber freigesprochen wĂŒrden? ZunĂ€chst versuchte man, an Stelle der abgeschafften Folter Schikanen zu praktizieren, um GestĂ€ndnisse zu erreichen. Man verprĂŒgelte die Beschuldigten, was kein traditionelles Mittel der Folter war. Man versuchte es mit endlosen Verhören, mit Zureden oder Drohungen, mit der VerhĂ€ngung von Ungehorsams- oder LĂŒgenstrafen, mit der Entziehung von Kost im GefĂ€ngnis. Rechtswissenschaftlich ĂŒberzeugend und human waren diese Lösungen nicht.

Da das GestĂ€ndnis seine Rolle als Königin aller Beweismittel nun ausgespielt hatte, stellte sich die Frage nach dem Wert von Indizien. Man strĂ€ubte sich etwa, die Todesstrafe auf der Grundlage von Indizienbeweisen zu verhĂ€ngen. Es entstanden LehrbĂŒcher mit Theorien ĂŒber die Indizien; man unterteilte in vorausgehende, gleichzeitige und nachfolgende Indizien, in notwendige und zufĂ€llige, unmittelbare und mittelbare, einfache und zusammengesetzte, nahe und entfernte. Die Unsicherheit der Rechtsgelehrten spiegelte sich noch in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Erst allmĂ€hlich erkannte man, dass es sinnlos war, die richterliche Überzeugungsbildung in ein Korsett gesetzlicher Regelungen zu zwĂ€ngen, sondern dass die Lösung in der Anerkennung des Grundsatzes der freien richterlichen BeweiswĂŒrdigung bestand. Dieser Grundsatz wurde dann 1877 in die Reichsstrafprozessordnung ĂŒbernommen. Noch heute gilt er in unverĂ€ndertem Wortlaut als § 261 der deutschen Strafprozessordnung: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“

In seinem Grundlagenbuch zum Strafrecht im Sinne der AufklĂ€rung von 1764 Dei delitti e delle pene (ĂŒber die Verbrechen und die Strafen) lehnt Cesare Beccaria die Folter ab. Entweder der Angeklagte ist schuldig, oder er ist nicht schuldig, argumentiert Beccaria: Wenn er schuldig ist, wird das eine BeweisfĂŒhrung zeigen, und man wird den TĂ€ter seiner ordentlichen Strafe zufĂŒhren; ist er unschuldig, hĂ€tte man einen Unschuldigen gefoltert. Dem Argument, Folter diene der Wahrheitsfindung, begegnet der Rechtsphilosoph mit den Worten:

„Als ob man mit Schmerz die Wahrheit testen könnte, als sĂ€ĂŸe die Wahrheit in den Muskeln und Sehnen des armen, gefolterten Kerls. Mit dieser Methode wird der Robuste frei kommen und der Schwache verurteilt. Das sind die Unannehmlichkeiten dieses angeblichen Wahrheitstests, wĂŒrdig nur eines Kannibalen.“cite-ref-22[22]

Historisierung der Folter ab dem 20. Jahrhundert

Nachdem die Folter im 18. und 19. Jahrhundert rein rechtlich nahezu ĂŒberall in den deutschen Gebieten abgeschafft wurde, setzte – insbesondere seit Beginn des 20. Jahrhunderts – ein Prozess der Historisierung ein, also eine verĂ€nderte Wahrnehmung der Folter aus einer abgeklĂ€rteren Distanz. Folter wurde zunehmend als ein mittlerweile ĂŒberkommenes Element der Vergangenheit betrachtet. Auch wurde sie als eine inzwischen ĂŒberwundene Maßnahme betrachtet, die nun allmĂ€hlich ihr Bedrohungspotential verlor.

Gleichzeitig drang die Thematik der Folter in die Bereiche Wissenschaft, Literatur und Unterhaltung ein. Wissenschaftliche Arbeiten begannen sich mit dem Thema zu befassen. Richard Wrede schrieb im Jahr 1898: „Es sind entsetzliche Verirrungen des menschlichen Geistes gewesen.“cite-ref-23[23] Ebenso deklarierte Franz Helbing die Folter als „ein Wort, das wir heute nur mit Entsetzen aussprechen und als Barbarei der Vergangenheit betrachten.“cite-ref-24[24]

Erste Museen und Ausstellungen zum Thema Folter wurden eingerichtet und zu einer beliebten Attraktion. Beispielhaft hierfĂŒr steht „die historische und weltbekannte Sammlung der FoltergerĂ€te aus der Kaiserburg von NĂŒrnberg, darunter die berĂŒhmte Eiserne Jungfrau, aus den BestĂ€nden des ehrenwerten Earl of Shrewsbury and Talbot“cite-ref-25[25], die schon im Jahr 1893 in New York gezeigt wurde. Auch das im Jahr 1926 eröffnete Heimatmuseum im HexenbĂŒrgermeisterhaus in Lemgo ist Teil dieser Entwicklung.

Ebenso findet Folter Eingang in die Literatur. Neben unterschiedlichen Überlegungen zu dem Thema steht auch hier vor allem die Bewertung der Folter als Element der Vergangenheit. So legt Thomas Mann seinem Protagonisten Hans Castorp in dem 1924 erschienenen Roman Der Zauberberg die Worte in dem Mund: „Die Folter war abgeschafft, obgleich ja die Untersuchungsrichter noch immer ihre Praktiken hatten, den Angeklagten mĂŒde zu machen.“

Diese Aussage – hier zwar nur von einer Romanfigur geĂ€ußert – verweist auf einen anderen Aspekt im Kontext des Historisierungsprozesses: Zwar war die klassische Folter nun gesetzlich verboten und galt als ĂŒberholt, aktualisierte Formen von Folter bestanden jedoch auch im 20. Jahrhundert weiter. Mit Begriffen wie Seelenfolter wurden nun psychische Auswirkungen stĂ€rker in den Blick genommen. Auch die Praxis der Polizei stand in dieser Zeit im Kontext der modernen Folter: „Auf der Wache traktierten die Schutzleute in vielen FĂ€llen auch unschuldige BĂŒrger mit FaustschlĂ€gen, manchmal sogar mit SĂ€belhieben, und fesselten und knebelten sie wie Schwerverbrecher.“cite-ref-26[26] Vor diesem Hintergrund wird in dieser Zeit auch der „Schutz vor dem Schutzmann“ zu einem geflĂŒgelten Wort.

Letztlich stehen neben dem Historisierungsprozess, durch den die klassische Folter verstĂ€rkt als ein ĂŒberkommenes Element vergangener Zeiten betrachtet wurde, aktualisierte Formen von Folter, die schon auf ein Fortbestehen der Folter im 20. Jahrhundert und darĂŒber hinaus verweisen.

Rechtsgeschichte der Folter

Die Folter im Heiligen Römischen Reich war nach der Überzeugung der großen Mehrheit der Zeitgenossen rechtmĂ€ĂŸig. Sie beruhte auf öffentlich verkĂŒndeten pĂ€pstlichen Bullen, kaiserlichen Privilegien und feierlichen ReichstagsbeschlĂŒssen; daher kann man von einer Rechtsgeschichte der Folter sprechen. Die in unserer Epoche noch von vielen diktatorischen und autoritĂ€ren Regimen praktizierte Folter ist dagegen unrechtmĂ€ĂŸig, weshalb diese Regime die Anwendung von Foltermethoden regelmĂ€ĂŸig leugnen. Es gibt heute nur noch eine Unrechtsgeschichte der Folter.

Nationalsozialismus

Im 20. Jahrhundert wurden wĂ€hrend der Zeit des Nationalsozialismus erneut grausame Vernehmungsmethoden zugelassen und angewandt. Im Amtsdeutsch wurde die Folter als „verschĂ€rfte Vernehmungsmethode“ bezeichnet. Reinhard Heydrich erließ am 28. Mai 1936 einen geheimen Befehl an die Staatspolizeidienststellen, wonach „die Anwendung verschĂ€rfter Vernehmungsmethoden auf keinen Fall aktenkundig gemacht werden“ dĂŒrfe. Die Vernehmungsakten gefolterter Beschuldigter seien vom Leiter der jeweiligen Staatspolizeistelle persönlich unter Verschluss aufzubewahren.cite-ref-27[27]

DDR

In der sowjetisch besetzten Zone wurde durch sowjetische Besatzungsangehörige verschiedentlich Folter praktiziert, insbesondere Wasserfolter. In der DDR gab es Folter verschiedenen Schweregrades. Sie war bis 1953 – dem Tod Stalins und der offiziellen Abschaffung der Folter in der Sowjetunion – „die Regel, nicht die Ausnahme“.cite-ref-28[28] Bis 1989 wurde Folter durch SchlĂ€ge, dauerhafte Isolation und systematischen Schlafentzug angewandt.cite-ref-29[29]

Bundesrepublik

Die bei einigen verurteilten Linksterroristen der RAF praktizierte Isolationshaft wurde von den StraftĂ€tern selbst, aber auch deren Angehörigen und AnwĂ€lten als Folter bezeichnet. Diese Darstellung diente auch der Rekrutierung neuer Sympathisanten.cite-ref-30[30] Das unter dem Eindruck der gerade laufenden Schleyer-EntfĂŒhrung erlassene Kontaktsperregesetz wurde nachtrĂ€glich 1978 vom Bundesverfassungsgerichtcite-ref-31[31] fĂŒr verfassungskonform befunden.

Schweiz

Die peinliche Befragung (Folter) war in der Alten Eidgenossenschaft ein ĂŒbliches Vorgehen, um nach altem RechtsverstĂ€ndnis das fĂŒr eine Verurteilung nötige GestĂ€ndnis zu erhalten. In der Helvetischen Republik ab 1798 wurde zum ersten Mal in der ganzen Schweiz jede körperliche Peinigung zur Erzwingung eines GestĂ€ndnisses abgeschafft. Der GestĂ€ndniszwang galt allerdings weiterhin und so wich die Justiz auf PrĂŒgel als «Ungehorsams- und LĂŒgenstrafen» aus. Nach dem Zusammenbruch der Helvetischen Republik 1803 kehrten die konservativen Landkantone, aber auch der Kanton ZĂŒrich bis zur Regeneration 1830, wieder zur alten Strafrechtspraxis samt Folter zurĂŒck. Im Kanton Schwyz wurde noch 1820 die regulĂ€re Tortur, unter anderem mit der BeifĂŒgung von Brandwunden, angewendet. Im Kanton Zug war 1869 noch die Daumenschrauben und das «Aufziehen» ĂŒblich und im Kanton Appenzell Innerrhoden war die PrĂŒgelbank noch in den 1860er-Jahren in Gebrauch. In der revidierten Bundesverfassung von 1874 wurden Körperstrafen sowie vorĂŒbergehend die Todesstrafe verboten. 1879 wurde die Todesstrafe wieder eingefĂŒhrt. Ein gesamtschweizerisches Strafrecht wurde erst 1942 eingefĂŒhrt und die Todesstrafe abgeschafft. Erst 1992 wurde die Todesstrafe im Kriegsrecht abgeschafft.cite-ref-32[32]

Chile wĂ€hrend der MilitĂ€rdiktatur 1973–1988

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Hauptartikel

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Folter in Chile

Nachdem das MilitĂ€r gegen den sozialistischen PrĂ€sidenten Chiles, Salvador Allende am 11. September 1973 geputscht hatte, installierte es eine brutale Diktatur. Bald war der Oberkommandierende des Heeres, Augusto Pinochet, die unumstrittene FĂŒhrungsfigur. Die MilitĂ€rs lösten noch am Tag des Putsches fast alle demokratischen Institutionen auf und begannen damit, ihre politischen Gegner systematisch auszulöschen. Vor der Ermordung der meist heimlich verhafteten (Desaparecidos) Menschen war es ĂŒblich, diese zu foltern, um Informationen aus ihnen herauszupressen. Über fast 17 Jahre wurden mindestens 27.000 Menschen gefoltert.

Zeugenaussage einer Frau, gefangen genommen im Oktober 1975, im Regiment Arica in La Serena:

„Ich war im fĂŒnften Monat schwanger, als ich gefangen genommen wurde. [
] Stromfolter an RĂŒcken, Vagina und After; die NĂ€gel von Fingern und Zehen wurden gezogen; viele Male SchlĂ€ge mit Schlagstöcken und Gewehrkolben auf den Hals; vorgetĂ€uschte Exekutionen, sie haben mich nicht umgebracht, aber ich musste zuhören, wie die Kugeln direkt neben mir eingeschlagen sind; ich wurde gezwungen, Medikamente zu nehmen; sie haben mir Pentothal gespritzt mit der Warnung, dass ich unter der Hypnose die Wahrheit sagen wĂŒrde; auf dem Boden mit gespreizten Beinen festgehalten wurden mir Ratten und Spinnen in Vagina und After eingefĂŒhrt, ich fĂŒhlte, wie sie mich bissen, ich wachte in meinem eigenen Blut auf; sie zwangen zwei GefangenenĂ€rzte, mit mir Sex zu haben, beide weigerten sich, woraufhin wir drei zusammen geschlagen wurden; ich wurde an Orte gebracht, wo ich unzĂ€hlige Male und immer und immer wieder vergewaltigt wurde, manchmal musste ich den Samen der Vergewaltiger schlucken oder ich wurde mit ihrem Ejakulat im Gesicht und auf dem ganzen Körper beschmiert; sie zwangen mich, Exkremente zu essen, wĂ€hrend sie mich schlugen und traten, auf den RĂŒcken, auf den Kopf und in die HĂŒfte; unzĂ€hlige Male erhielt ich elektrische SchlĂ€ge 
“cite-ref-33[33]

Geschichte seit 1990

WĂ€hrend in vielen nichtdemokratischen Staaten Folter trotz internationaler Ächtung weiterhin weit verbreitet ist, geben die Rechtsstaaten der Welt vor, Folter unter keinen UmstĂ€nden zuzulassen.

Aktuelle Diskussionen behandeln erneut die Frage nach der Anwendung von Folter und/oder „harten Verhörmethoden“, unter anderem im Zusammenhang mit der BekĂ€mpfung des Terrorismus.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist jegliche BeeintrĂ€chtigung der freien Willensentschließung und WillensbetĂ€tigung eines Beschuldigten durch Misshandlung gesetzlich verboten (s. oben).

VerstĂ¶ĂŸe gegen die UN-Antifolterkonvention

2004 wurde publik, dass wĂ€hrend der Grundausbildung im Instandsetzungsbataillon 7 der Bundeswehr in Coesfeld Rekruten bei nachgestellten Geiselnahmen gefoltert wurden, indem man sie fesselte und mit Wasser abspritzte. Weiterhin seien die Soldaten mit ElektroschockgerĂ€ten und durch SchlĂ€ge in den Nacken misshandelt worden. Es wurden insgesamt 12 FĂ€lle bekannt. Gegen 30 bis 40 Ausbilder wurde disziplinarrechtlich ermittelt.cite-ref-zdf-34-0[34] Der damalige Verteidigungsminister Peter Struck kĂŒndigte eine ÜberprĂŒfung der gesamten Bundeswehr auf weitere VorfĂ€lle an.cite-ref-35[35]

Zu den profiliertesten Kritikern der Folter gehört Jan Philipp Reemtsma, der sie als Zivilisationsbruch bezeichnet.

Der Daschner-Prozess, Diskussion um die „Rettungsfolter“

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Hauptartikel

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Daschner-Prozess

In Deutschland fand, ausgelöst durch die EntfĂŒhrung des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler, eine Diskussion ĂŒber den Begriff „Rettungsfolter“ im Zusammenhang mit dem absolut geltenden Folterverbot statt.

Ausgangslage, Fragestellung

Vom damaligen Frankfurter PolizeivizeprĂ€sidenten Wolfgang Daschner wurde im Herbst 2002 angeordnet, dem VerdĂ€chtigen im EntfĂŒhrungsfall Metzler, Magnus GĂ€fgen, „massive SchmerzzufĂŒgung“ anzudrohen und diese gegebenenfalls auch durchzufĂŒhren. Bereits nach dieser Androhung der Folter verriet Magnus GĂ€fgen den Ermittlern den Aufenthaltsort des allerdings bereits getöteten Opfers.

Bereits 1996 wurden wichtige Thesen, die die BefĂŒrworter der Anwendung von Folter zur „Gefahrenabwehr“ zugunsten des stellvertretenden PolizeiprĂ€sidenten Daschner geltend machten, vom Staatsrechtler und Rechtsphilosophen Winfried Brugger entwickelt.cite-ref-36[36] Dieser versuchte, die Pflicht zur Anwendung von Folter zum Zwecke der Gefahrenabwehr anhand eines vom Soziologen Niklas Luhmann inspiriertencite-ref-37[37] fiktiven Terroristenfalles rechtsphilosophisch, grundrechtsdogmatisch und polizeirechtlich zu begrĂŒnden. Brugger selbst sprach sich spĂ€ter im Weiteren konsequent gegen die „Rettungsfolter“ aus.cite-ref-38[38]

Rechtliche Bewertung

Die Anwendung von Folter ist in Deutschland nicht zulÀssig, da die von Deutschland ratifizierte EuropÀische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und die Strafprozessordnung ein eindeutiges Folterverbot enthalten (s. o.).

Des Weiteren wird argumentiert, dass die Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei die MenschenwĂŒrde verletzte, die auch fĂŒr TatverdĂ€chtige Bestand habe. Sie sei somit verfassungswidrig. Der Schutz der MenschenwĂŒrde sei im Grundgesetz absolut, d. h., er dĂŒrfe nicht gegen andere Rechte, auch nicht gegen das Recht auf Leben oder die MenschenwĂŒrde Dritter, abgewogen werden, da sonst die Objektformel verletzt werde. Sie verbietet es dem Staat, eine Person zum Objekt staatlichen Handelns zu machen.

In den letzten Jahren haben sich jedoch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion (insbesondere zur Bioethik) vermehrt Stimmen gemeldet, die eine AbwĂ€gbarkeit oder Abstufung des MenschenwĂŒrdegrundsatzes befĂŒrworten und damit die Folter nicht mehr kategorisch ablehnen. Allerdings gibt es auch nach konsequentialistischen ErwĂ€gungen Argumente gegen die AbwĂ€gung von Menschenleben.cite-ref-39[39]

Nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts dĂŒrfen auch zu Zwecken der Gefahrenabwehr Aussagen nicht erpresst werden (Beispiel Hessen § 52 Abs. 2 HSOG). In anderen BundeslĂ€ndern gibt es vergleichbare Regelungen. Vereinzelt wird zur Rechtfertigung „besonderer Vernehmungsmethoden“ auf die gesetzlichen Regelungen ĂŒber Notwehr und Notstand verwiesen (§§ 32 ff. StGB, § 228, § 904 BGB) oder die RechtmĂ€ĂŸigkeit aufgrund eines â€žĂŒbergesetzlichen Notstands“ behauptet. Das Folterverbot der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention nach Art. 15 Abs. 2 sieht auch fĂŒr den Notstandsfall ein Folterverbot vor, von dem „in keinem Fall abgewichen werden“ dĂŒrfe.

Das weitere Geschehen

Im Strafprozess gegen Magnus GÀfgen konnten die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet werden (§ 136a StPO). Gegen den Polizei-VizeprÀsidenten Wolfgang Daschner, der die Androhung von Folter angeordnet hatte, und gegen den Polizeibeamten Ortwin Ennigkeit, der die Androhung ausgesprochen hat, wurde vor dem Landgericht Frankfurt wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall verhandelt. Am 20. Dezember 2004 wurden gegen beide rechtskrÀftig Geldstrafen auf BewÀhrung verhÀngt.

Damit ist gerichtlich festgestellt, dass die Gewaltandrohung auch in diesem Fall rechtswidrig und strafbar war. Der Grund fĂŒr die Verurteilung war aber, trotz zum Teil anders lautender Medienmeldungen, nur eine fehlende Erforderlichkeit der möglichen Notwehr. Die Frage, ob solcherart folterĂ€hnliche Handlungen abstrakt als Notwehr gerechtfertigt sein können, ließ das Gericht offen.

Dagegen hat die große Kammer des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte am 1. Juni 2010 festgestellt, dass die Androhung von Folter eine unmenschliche Behandlung im Sinne der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention war und ausnahmslos verboten ist. Die Strafen gegen Daschner und Ennigkeit könnten trotz mildernder UmstĂ€nde nicht als angemessene Reaktion auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen werden und wĂ€ren im Angesicht des Verstoßes gegen eines der Kernrechte der Konvention unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig. Darauf stĂŒtzend hat das Landgericht Frankfurt GĂ€fgen im August 2011 eine EntschĂ€digung von 3.000 Euro durch das Land Hessen zugesprochen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestĂ€tigte diese Entscheidung 2012.cite-ref-40[40]

Österreich

Auch in Österreich wurden wiederholt einzelne FĂ€lle von Misshandlungen durch die Polizei aufgedeckt.

Der Fall Bakary J.

Im April 2006 wurde der Gambier Bakary J. nach einer gescheiterten Abschiebung von vier WEGA-Beamten in eine leer stehende Lagerhalle in Wien gebracht und schwer misshandelt. Es dauerte 6 Jahre, bis die Beamten aus dem Dienst entlassen wurden, zuvor waren sie nach der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe nur in den Innendienst versetzt worden.cite-ref-41[41]

Über die Begebenheit erschien 2012 der 35-Minuten-Film Void – mit verĂ€nderten Namen sowohl des Opfers als auch der Peiniger. Am 11./12. Februar 2017 berichteten Die Presse und ORF vom Erscheinen des freien Online-Buchs Wie es sich zugetragen hat – Ein Erlebnisbericht aus meiner Sicht von Bakary Jassey, mit einer Einleitung von Reinhard Kreissl (Rechtssoziologe) und Vorworten von Heinz Patzelt (Jurist, Amnesty International), der in diesem Fall frĂŒh recherchiert hatte und Alfred J. Noll (Jurist, Herausgeber). Bakary (* 1973, verließ sein Heimatland Gambia 1996) beschrieb sein Erleben der Zeit von April 2006 bis zu seiner Freilassung im August 2006 ursprĂŒnglich auf Englisch, das Buch enthĂ€lt eine redigierte Übersetzung durch Freunde ins Deutsche.cite-ref-42[42]cite-ref-43[43]cite-ref-44[44]

Frankreich

Seit Jahrzehnten werden in Frankreich Polizeigewalt und Übergriffe thematisiert.cite-ref-45[45] Amnesty International hat ĂŒber einen Zeitraum von 14 Jahren rund 30 FĂ€lle von Gewaltmissbrauch durch die französische Polizei verfolgt. In dem neuen Bericht von 2012 sind 18 FĂ€lle dokumentiert, darunter fĂŒnf FĂ€lle von tödlichem Schusswaffengebrauch und weitere fĂŒnf FĂ€lle von Tod in Polizeigewahrsamcite-ref-46[46]. Gerade bei der Feststellung von Personalien gehe die Polizei Ă€ußerst brutal vor. Typisch seien SchlĂ€ge mit FĂ€usten oder KnĂŒppeln, die zu gebrochenen Nasen, Augenverletzungen, Prellungen und anderen Verletzungen fĂŒhrten. Vielfach berichten die Misshandelten, auch rassistisch beleidigt worden zu seincite-ref-47[47].

Der Fall Selmouni/Frankreich

Ende November 1991 wurde der marokkanisch-niederlĂ€ndische Staatsangehörige Ahmed Selmouni in Paris wegen des Verdachts auf Drogenschmuggel festgenommen und auf die Polizeiwache in Bobigny verbracht. Von der ersten Vernehmung an sah er sich körperlichen Misshandlungen ausgesetzt, die in der Folgezeit an Schwere zunahmen. Sein körperlicher Zustand wurde mehrfach Ă€rztlich untersucht und protokolliert. Nach wenigen Tagen in der Untersuchungshaftanstalt Fleury-MĂ©rogis stellte der untersuchende Arzt fest, dass die Entstehungszeit der etwa zwei Dutzend von ihm protokollierten BlutergĂŒsse, Schwellungen und SchĂŒrfwunden bei Selmouni mit dem Aufenthalt bei der Polizei korrelierte, dass die Verletzungen aber alle „gut abheilen“ wĂŒrden. Außerdem bestĂ€tigte Selmouni, dass er Schmerzmittel erhielt.cite-ref-48[48]

Anfang Dezember 1992 wurde Selmouni in dem Strafverfahren wegen Drogenvergehens zu 15 Jahren Haft und lebenslanger Verbannung von französischem Territorium verurteilt. ZusĂ€tzlich wurde ihm und seinen Mitangeklagten eine gemeinschaftliche Geldstrafe in Höhe von 20 Millionen Francs (≈ 3,05 Millionen €) auferlegt. Die Haftdauer wurde spĂ€ter auf 13 Jahre reduziert, eine Revision wurde abgewiesen.

Ende Dezember 1992 reichte Selmouni bei der EuropĂ€ischen Menschenrechtskommission eine Beschwerde ein, nach der er durch den französischen Staat massiv in seinen Rechten aus der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurde. Frankreich habe ihm gegenĂŒber

1. das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), sowie
2. den Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren vor einem unparteiischen Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK)

verstoßen. Die Kommission befand im November 1996 die Beschwerde fĂŒr zulĂ€ssig, in ihrem Untersuchungsbericht unterstĂŒtzte sie einstimmig Selmounis VorwĂŒrfe. In der anschließenden Verhandlung kam der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte zu weitgehend der gleichen Auffassung. Selmouni wurden zusammen etwas ĂŒber 600.000 Franc (≈ 93.500 €) Schmerzensgeld plus Kostenersatz zugesprochen.

Der Gerichtshof stellte eine außergewöhnlich Schwere der Schuld bei den beteiligten Polizeibeamten fest und verlangte strenge Bestrafung, unabhĂ€ngig vom „Ausmaß ihrer GefĂ€hrlichkeit“. Aber so schwer wie die VorwĂŒrfe auch seien, fĂ€hrt das Urteil fort, in Anbetracht des Umstands, dass die vorgeworfenen sexuellen Misshandlungen nicht nachgewiesen werden konnten, und angesichts der bisherigen Straffreiheit der Beamten und ihrer FĂŒhrungsakten, hĂ€lt der Gerichtshof eine Reduzierung der verhĂ€ngten Freiheitsstrafen fĂŒr angemessen, die darĂŒber hinaus zur BewĂ€hrung ausgesetzt werden sollen. Welche disziplinarischen Maßregelungen vorgenommen werden sollten, liege im Ermessen der jeweiligen Vorgesetzten.

Israel

1999 berichtete Amnesty International, dass das Fesseln in schmerzhaften Positionen, Schlafentzug und gewaltsames SchĂŒtteln immer noch erlaubt seien.cite-ref-49[49] Ein 2009 veröffentlichter Bericht des UN-Ausschusses gegen Folter berichtet von FoltervorwĂŒrfen in der Anlage 1391, einem 2006 geschlossenen GeheimgefĂ€ngnis. Insgesamt berichtete der Ausschuss von rund 600 Beschwerden ĂŒber Foltermethoden in Israel im Zeitraum von 2001 und 2006 (also wĂ€hrend und kurz nach der Zweiten Intifada) und forderte Israel auf, den VorwĂŒrfen nachzugehen. Dieses erklĂ€rte, dass die Anschuldigungen bereits geprĂŒft und entkrĂ€ftet seien.cite-ref-50[50] Ein Bericht des Öffentlichen Komitees gegen Folter in Israel und der Ärzteorganisation Physicians for Human Rights vom Oktober 2011 spricht von Misshandlung und Folter an Verhafteten durch Sicherheitspersonal. DarĂŒber hinaus wirft er zustĂ€ndigen israelischen Ärzten vor, echte medizinische Berichte ĂŒber Verletzungen, die bei Verhören verursacht werden, zu vertuschen. Zitiert werden „zahllose FĂ€lle, bei denen Einzelpersonen Verletzungen bezeugen, die ihnen wĂ€hrend der Haft oder bei Verhören zugefĂŒgt wurden; von denen der medizinische Bericht des Krankenhauses oder des GefĂ€ngnispersonals nichts erwĂ€hnte“. Der Bericht grĂŒndet sich auf 100 FĂ€lle palĂ€stinensischer Gefangener, die seit 2007 vor das Komitee gebracht wurden.cite-ref-51[51]

Nach Beginn des israelischen Angriffes auf Gaza wurde im Jahr 2024 Misshandlung und systematische Folter in israelischen GefĂ€ngnissen bekannt: »schwere, willkĂŒrliche Gewalt, sexuelle Übergriffe, Erniedrigung und EntwĂŒrdigung, Hungerrationen, erzwungene unhygienische VerhĂ€ltnisse, Schlafentzug 
 und Vorenthaltung angemessener medizinischer Versorgung«, insbesondere im GefĂ€ngnis Sde Teiman bei BeÊŸer Scheva.cite-ref-b-tselem-52-0[52]cite-ref-53[53] Im Juni 2024 berichtete HaÊŸaretz, dass mindestens 48 gefangene PalĂ€stinenser aus dem Gazastreifen in Israel zu Tode gefoltert worden waren.cite-ref-54[54] Am 31. Juli berichteten die Vereinten Nationen, dass die israelischen Behörden Foltermethoden wie Waterboarding, Schlafentzug und Elektroschocks einsetzten.cite-ref-55[55] Im August 2024 veröffentlichte die israelische Menschenrechtsorganisation B’Tselem einen ausfĂŒhrlichen Bericht ĂŒber die »systematische, institutionalisierte Politik der fortgesetzten Misshandlung und Folter aller palĂ€stinensischer Gefangener« im »israelischen Netzwerk der Folter-Lager«.cite-ref-b-tselem-52-1[52]cite-ref-56[56]

Italien

Die italienischen Behörden haben am 22. Juni 2005 mindestens 45 Personen nach Libyen abgeschoben, wo ihnen möglicherweise schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter drohten.

Im Hinblick auf die inneritalienische Situation berichtete Amnesty International ĂŒber exzessive Gewaltanwendung und Misshandlungen bis hin zu Folter durch Beamte mit Polizeibefugnissen und Strafvollzugsbedienstete. Mehrere Personen kamen in der Haft unter umstrittenen UmstĂ€nden zu Tode. Bei PolizeieinsĂ€tzen im Rahmen von Großdemonstrationen wurden Hunderte Personen Opfer von Menschenrechtsverletzungen.

Im Rahmen des G8-Gipfels in Genua 2001 und den damit verbundenen Demonstrationen der Globalisierungskritiker wurden viele Demonstranten in das berĂŒchtigte Bolzaneto-GefĂ€ngnis gebracht, um dort verhört zu werden. Zahlreiche Verhaftete berichteten anschließend unter anderem im Bolzaneto-Prozess von schweren Misshandlungen und Folter.

In der italienischen Öffentlichkeit wurde diskutiert, ob Folter unter gewissen UmstĂ€nden legitim sein könnte. Wenige Tage vor der Verabschiedung einer Strafrechtsnovelle hatte die Lega Nord einen Änderungsantrag eingebracht, der besagte, dass Folter oder die Androhung von Folter nur im Wiederholungsfall strafbar sei. Es wurde argumentiert, dass Folter oder deren Androhung bei Terrorismus ein legitimes Mittel sein könnte.

Lettland

2011 hÀuften sich beim CPT vor allem Berichte, dass in Lettland Verhaftete bei Festnahmen und Befragungen in polizeilichen Einrichtungen körperlich misshandelt worden seien, was durch Àrztliche Befunde untermauert wurde.cite-ref-57[57]

Ein Bericht der Menschenrechtsorganisation Amnesty International von Oktober 2022 dokumentierte schwere Menschenrechtsverletzungen der lettischen Behörden gegen GeflĂŒchtete; darunter auch Folter.cite-ref-58[58]

PalÀstinensische Autonomiegebiete

Nasser Suleiman, Direktor des HochsicherheitsgefĂ€ngnisses von Gaza-Stadt, erklĂ€rte gegenĂŒber dem Spiegel, dass UntersuchungshĂ€ftlinge gefoltert wĂŒrden. Dies geschieht zum Beispiel durch Ausreißen der ZehennĂ€gel oder stundenlangem AufhĂ€ngen an den Armen. Oft fĂŒhren die so erzielten Ermittlungsergebnisse dann zur Todesstrafe.cite-ref-59[59]

Russland

2024

Im MĂ€rz 2024 sah man die mutmaßlichen TĂ€ter des Anschlags in Krasnogorsk von den russischen Sicherheitsbehörden schwer gefoltert vor einem Gericht. Die FAZ schrieb: „Der 32 Jahre alte Dalerdschon Mirsojew hatte BlutergĂŒsse um die Augen, das rechte war fast ganz zugeschwollen. Er trug Reste einer PlastiktĂŒte um den Hals, wie sie ĂŒber den Kopf gezogen werden kann, um Atemnot hervorzurufen. Auch um die Augen des 30 Jahre alten Saidakrami Murodali Ratschabalisoda waren BlutergĂŒsse, auch sein rechtes Auge war fast ganz zugeschwollen. Zudem trug er einen großen Verband am rechten Ohr respektive dem, was davon ĂŒbrig blieb: Ein großes StĂŒck war ihm bei der Festnahme in einem WaldstĂŒck abgeschnitten worden. Bei dem 25 Jahre alten Schamsiddin Fariduni war die linke Wange dick angeschwollen. Er war zuvor allem Anschein nach mit StromstĂ¶ĂŸen ĂŒber an die Genitalien geklemmte Induktoren gefoltert worden. Der vierte Beschuldigte, der 19 Jahre alte Muchammadsobir Fajsow, wurde auf einer Trage in den Saal gebracht. Ihm war angeblich bei der Festnahme das linke Auge so aus der Höhle gesprungen, dass es nicht mehr schloss; Fajsow wurde operiert, trug noch Krankenhauskleidung, hielt die Augen geschlossen und reagierte nicht auf das Geschehen im Saal.“cite-ref-60[60]

2025

Im Verlauf des Kriegs gegen die Ukraine (2014 Besetzung der Krim, Krieg ab 2022) „eskaliert die Lage in Russland“ im Beobachtungszeitraum 2024 bis Mitte 2025, berichtet Mariana Kazarowa dem UNO-Menschenrechtsrat in Genf. Sie hat mindestens 50 FĂ€lle dokumentiert, bei denen Ärzte und medizinisches Personal an Folter beteiligt sind.cite-ref-61[61]

Spanien

Franco-Diktatur und Übergang zur Demokratie

Hintergrund der heutigen teils problematischen Menschenrechtslage in Spanien ist die Zeit der Franco-Diktatur (bis 1975). Beim Übergang vom Franquismus zur Demokratie erfolgte kein Bruch mit dem diktatorischen System, was auch bedeutete, dass Folterer nicht aus dem Polizeidienst entlassen wurden und dass keine Strafverfolgung fĂŒr die schweren Menschenrechtsverletzungen wĂ€hrend der Diktatur stattfand.

In die Übergangszeit zur Demokratie (span. TransiciĂłn) fiel eine starke AktivitĂ€t der baskischen Terrororganisation ETA gegen die Institutionen des Spanischen Staates. Die staatliche Reaktion darauf war fĂŒr eine Demokratie außergewöhnlich hart. So wurden Aussagen in vielen FĂ€llen auch weiterhin durch Folter erpresst, auch wurden TerrorverdĂ€chtige oft aus Rache sehr schwer misshandelt. Dabei kam es immer wieder auch zu TodesfĂ€llen in den Polizeikasernen und GefĂ€ngnissen.cite-ref-62[62] In den 1980er Jahren wurde eine staatsterroristische Gruppe (GAL) aufgestellt, die ĂŒber viele Jahre mit Folter und Mord die ETA bekĂ€mpfte. Diese Epoche ist in Spanien als Schmutziger Krieg (span. guerra sucia) bekannt.cite-ref-ai-spanien-1998-63-0[63]

FĂŒr Folter, politischen Mord und schwere Misshandlungen durch Polizei- und MilitĂ€rangehörige bis in die 1980er Jahre gibt es zahlreiche Beweise und auch rechtskrĂ€ftige Verurteilungen bis in die höchsten staatlichen Ebenen (GenerĂ€le, Minister usw.).cite-ref-64[64] Zu dieser Zeit war Spanien bereits ein demokratisches Land und Mitglied der EU und der NATO.

Heutige Situation

In Spanien kommt es immer wieder zu Misshandlungen und Folter (span. tortura) durch Beamte mit Polizeibefugnissen (Nationalpolizei, Guardia Civil u. a.). Opfer sind oft Frauen, FlĂŒchtlinge und Angehörige von Minderheiten, so dass Amnesty International in vielen FĂ€llen von sexistischen, fremdenfeindlichen bzw. politischen Motiven ausgeht. Die Existenz bzw. das Ausmaß der Folter ist politisch stark umstritten und wird immer wieder kontrovers diskutiert.

In die Kritik gerĂ€t immer wieder die inkonsequente Strafverfolgung von Übergriffen und die im VerhĂ€ltnis zu den begangenen Taten sehr milden Strafen. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass verurteilte Folterer aus den Reihen der SicherheitskrĂ€fte „oftmals begnadigt oder vorzeitig freigelassen werden oder ihre Strafe ganz einfach nicht antreten.“cite-ref-65[65] Der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte verurteilte 2012 Spanien zur Zahlung einer EntschĂ€digung an den ehemaligen Chefredakteur einer baskischen Tageszeitung, da FoltervorwĂŒrfe nicht untersucht worden waren.cite-ref-66[66]

Die in Spanien bestehende Möglichkeit der Kontaktsperrehaft wird vielfach kritisiert: Der UN-Sonderberichterstatter ĂŒber Folter, der UN-Menschenrechtsausschuss, das europĂ€ische Komitee zur FolterprĂ€vention (Committee for the Prevention of Torture, CPT) sowie Amnesty International und andere Menschenrechtsorganisationen kritisieren regelmĂ€ĂŸig gesetzliche Sonderbestimmungen, die eine Haft unter Kontaktsperre (span. prisiĂłn incomunicada) ermöglichen. Diese Haftbedingungen werden wegen der völligen Schutzlosigkeit der Beschuldigten als „Folterungen Vorschub leistende Praxis“cite-ref-ai-spanien-1998-63-1[63] bezeichnet. Es finden intensive Verhöre durch Guardia Civil oder Nationalpolizei statt, aber der Beschuldigte hat nicht das Recht auf einen Anwalt oder auf die Untersuchung durch einen unabhĂ€ngigen Arzt. Diese Haftbedingungen gelten bis zu fĂŒnf Tage und auch die VorfĂŒhrung beim Haftrichter erfolgt zumeist erst nach dieser Zeit. Seit 2003 kann die Kontaktsperrehaft dann noch einmal um acht Tage verlĂ€ngert werden. Gefangene Ă€ußern regelmĂ€ĂŸig Beschuldigungen wegen Folterungen, Misshandlungen und erpressten Aussagen wĂ€hrend dieses Zeitraums. In zahlreichen FĂ€llen konnten Ärzte nach der Kontaktsperre deutliche Spuren körperlicher Gewalt feststellen. Im Jahr 2006 verabschiedete das baskische Parlament mit absoluter Mehrheit eine Resolution, in der es die spanische Regierung auffordert „die Existenz von Folter und deren Anwendung bei einigen FĂ€llen in systematischer Form anzuerkennen.“cite-ref-67[67] Die spanische Justiz hat immer wieder Angehörige von Polizei und MilitĂ€r wegen Folterungen an Gefangenen rechtskrĂ€ftig verurteilt.cite-ref-68[68]cite-ref-69[69]

Nach Erkenntnissen von Amnesty International kam es in Spanien zwischen 1995 und 2002 in mindestens 320 FĂ€llen zu rassistisch motivierten Übergriffen auf Personen aus 17 LĂ€ndern, darunter Marokko, Kolumbien und Nigeria. Opfer, die Misshandlungen anzeigen, sehen sich hĂ€ufig mit Gegenklagen der Polizeibeamten konfrontiert. Angst, mangelnde juristische UnterstĂŒtzung, UntĂ€tigkeit und Voreingenommenheit der Behörden fĂŒhren dazu, dass viele Opfer Übergriffe nicht anzeigen. Vorbestrafte Polizeibeamte oder solche, gegen die Ermittlungsverfahren laufen, werden nicht vom Dienst suspendiert, sondern sogar von politischen Behörden unterstĂŒtzt. Dagegen sind Polizeibeamte, die sich fĂŒr den Schutz der Menschenrechte eingesetzt haben, bestraft worden. So wurden gegen drei Beamte, die 1998 in Ceuta auf UnregelmĂ€ĂŸigkeiten bei der Festnahme und Abschiebung von marokkanischen Kindern aufmerksam gemacht hatten, disziplinarische Maßnahmen eingeleitet.

USA

AktivitÀten der CIA in der Nachkriegszeit

Der amerikanische Historiker Alfred McCoy belegt in seinem Buch Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -praxis von CIA und US-MilitĂ€rcite-ref-70[70] die Erforschung und Anwendung von Foltermethoden durch die CIA. Diese wurden nach dem Zweiten Weltkrieg auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgefĂŒhrt.cite-ref-71[71] Ergebnis dieser AktivitĂ€ten war unter anderem das sogenannte Kubark-Manual.

„Krieg gegen den Terror“ ab 2001

Laut dem amerikanischen Historiker Alfred W. McCoy fanden im Zuge des „Kriegs gegen den Terror“ von 2001 bis 2004 folgende Menschenrechtsverletzungen durch US-Behörden und das MilitĂ€r statt:cite-ref-72[72]

‱ Irakische „SicherheitshĂ€ftlinge“ wurden harten Verhören und hĂ€ufig auch Folterungen ausgesetzt.
‱ 1100 „hochkarĂ€tige“ Gefangene wurden in GuantĂĄnamo und Bagram unter systematischen Folterungen verhört.
‱ 150 TerrorverdĂ€chtige wurden rechtswidrig durch außerordentliche Überstellung in Staaten verbracht, die fĂŒr die BrutalitĂ€t ihrer Sicherheitsapparate berĂŒchtigt sind.
‱ 68 HĂ€ftlinge starben unter fragwĂŒrdigen UmstĂ€nden.
‱ Etwa 36 fĂŒhrende inhaftierte Al-Qaida-Mitglieder blieben jahrelang im Gewahrsam der CIA und wurden systematisch und anhaltend gefoltert.
‱ 26 HĂ€ftlinge wurden bei Verhören ermordet, davon mindestens vier von der CIA.

Erst 2014 wurde ein Bericht des United States Senate Select Committee on Intelligence bekannt, nach dem die CIA wesentlich mehr und wesentlich brutalere Folter-Methoden bei Befragungen einsetzte und in keinem Fall irgendeine Information durch Folter gewonnen wurde, die nicht bereits durch andere Methoden bekannt war. Über beide Aspekte hatte die CIA seit den ersten Debatten systematisch und wiederholt gelogen.cite-ref-73[73]

Der Bericht des Senatsausschusses wurde am 9. Dezember 2014 veröffentlicht (Der CIA-Folterreport 2014).cite-ref-74[74]

Siehe auch

:

Erweiterte Verhörtechniken

Gefangenenlager Guantanamo

PrĂ€sident George W. Bush betonte, er habe niemals Folter angeordnet und werde dies auch niemals tun, weil dies gegen die Wertevorstellungen der USA sei. Bushs Äußerungen werden durch eine veröffentlichte Notiz vom 7. Februar 2002 bestĂ€tigt, in der der PrĂ€sident ausdrĂŒcklich anordnet, die Gefangenen human und gemĂ€ĂŸ der Genfer Konvention zu behandeln. In seinem Buch Decision Points schreibt er jedoch, persönlich das Waterboarding von Chalid Scheich Mohammed angeordnet zu haben.

Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Verteidigungsminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald Rumsfeld, genehmigte am 2. Dezember 2002 bei mutmaßlichen Mitgliedern von al-Qaida und afghanischen TalibankĂ€mpfern, die im Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba gefangengehalten wurden, bestimmte umstrittene Verhörmethoden. Er folgte damit einem Memorandum seines Chefjuristen William J. Haynes, der fĂŒr GuantĂĄnamo 14 Verhörmethoden abgesegnet hatte. Dazu zĂ€hlten leichte körperliche Misshandlungen, „die nicht zu Verletzungen fĂŒhren“, Verharren in schmerzhaften Positionen, bis zu 20-stĂŒndige Verhöre, Isolation von Gefangenen bis zu 30 Tagen, Dunkelhaft und stundenlanges Stehen.

Ein Großteil dieser Methoden, die internationalem Recht widersprechen, wurde sieben Wochen spĂ€ter von Rumsfeld selbst wieder verboten. In einer Anordnung vom 16. April 2003 wird ausdrĂŒcklich die Einhaltung der Vorgaben der Genfer Konventionen gefordert. Bestimmte „harte“ Verhörmethoden wie Isolationshaft oder aggressive Befragungen konnten nach Genehmigung des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten aber angewandt werden.

Den USA wurde wiederholt von verschiedensten Seiten vorgeworfen, in GuantĂĄnamo gegen die Genfer Konventionen zu verstoßen, was 2004 vom Pentagon in folgenden FĂ€llen bestĂ€tigt wurde:

‱ Drohung von Vernehmungsbeamten gegenĂŒber einem HĂ€ftling, seine Familie zu verfolgen
‱ Verkleben des Mundes eines HĂ€ftlings mit Klebeband wegen des Zitierens von Koranversen
‱ Beschmieren des Gesichts eines HĂ€ftlings unter der Angabe, die FlĂŒssigkeit sei Menstruationsblut
‱ Anketten von HĂ€ftlingen in fötaler Position
‱ FĂ€lschliches Ausgeben von Vernehmungsbeamten als Mitarbeiter des Außenministeriums
‱ KoranschĂ€ndungen

Am 4. Oktober 2007 sind in der New York Times geheime Memoranden des US-Justizministeriums veröffentlicht worden, welche im Mai 2005 verfasst wurden. In ihnen werden die folgenden Verhörmethoden der CIA als gesetzeskonform angesehen:cite-ref-75[75]

‱ SchlĂ€ge auf den Kopf
‱ ĂŒber mehrere Stunden nackter Aufenthalt in kalten GefĂ€ngniszellen
‱ Schlafentzug ĂŒber mehrere Tage und NĂ€chte durch die Beschallung mit lauter Rockmusik
‱ Fesseln des HĂ€ftlings in unangenehmen Positionen ĂŒber mehrere Stunden
‱ Waterboarding: Der HĂ€ftling wird am RĂŒcken liegend auf ein Brett gefesselt, ein feuchtes Tuch auf seinen Kopf gelegt und mit Wasser ĂŒbergossen. Durch den aufkommenden WĂŒrgereflex entsteht fĂŒr ihn der Eindruck, er wĂŒrde ertrinken.

Die Methoden dĂŒrfen auch in Kombination angewendet werden.cite-ref-76[76] PrĂ€sident Bush hat die erwĂ€hnten Methoden in einer Rede verteidigt.cite-ref-77[77]

Abu Ghuraib und Bagram

Nach dem Ende der offiziellen Kampfhandlungen des dritten Golfkriegs kam das Abu-Ghuraib-GefĂ€ngnis im April 2004 in die Schlagzeilen. Der Fernsehsender CBS berichtete ĂŒber Folter, Missbrauch und Erniedrigungen von Gefangenen durch US-amerikanische Soldaten. Der Fall beschĂ€ftigt seit damals die US-Justiz.

Unter anderem wurde der Hauptschuldige Charles Graner zu 10 Jahren GefĂ€ngnis verurteilt. Sicherheitsberaterin Condoleezza Rice bat die Iraker offiziell um Verzeihung: „Es tut uns sehr leid, was mit diesen Menschen geschehen ist.“ Der Sprecher der US-StreitkrĂ€fte im Irak, General Mark Kimmitt, bat offiziell um Entschuldigung fĂŒr die „beschĂ€menden VorfĂ€lle“. Siehe auch Folterskandal von Abu Ghuraib.

Amnesty International berichtet von TodesfĂ€llen auf dem US-LuftwaffenstĂŒtzpunkt im afghanischen Bagram, welche auf Folter hindeuten.

Military Commissions Act

Der Military Commissions Act, der am 28. September 2006 vom Senat verabschiedet wurde, gestattet es ausdrĂŒcklich, sogenannte ungesetzliche Kombattanten (unlawful enemy combatants) bestimmten „scharfen Verhörpraktiken“ auszusetzen. Nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen und dem UN-Sonderberichterstatter ĂŒber Folter Manfred Nowak ist dies als Folter zu werten.cite-ref-78[78] Die unter Folter erpressten Informationen dĂŒrfen auch vor MilitĂ€rgerichten verwendet werden. Damit lockern die USA nach Ansicht von Kommentatorencite-ref-79[79] das Folterverbot der Genfer Konventionen. Vor allem können nach dem Gesetz AuslĂ€nder, die von den Behörden als „unlawful enemy combatants“ deklariert werden, ohne rechtliches Gehör von MilitĂ€rtribunalen verurteilt werden – ohne Offenlegung von Beweisen.

Die Verabschiedung des Gesetzes wurde in weiten Teilen der amerikanischen Öffentlichkeit mit Empörung aufgenommen und vielfach als Verfassungsbruch bewertet. In einem Kommentar im Fernsehsender MSNBC wurde das Gesetz als „Anfang vom Ende Amerikas“ bezeichnet (Beginning of the end of America).cite-ref-80[80] Die New York Times schrieb: „Und es [das Gesetz] erodiert die Grundpfeiler des Justizsystems auf eine Weise, die jeder Amerikaner bedrohlich finden sollte.“ (And it chips away at the foundations of the judicial system in ways that all Americans should find threatening.)cite-ref-81[81]

Regierung Obama

Nach den von der Regierung Obama veröffentlichten Geheimdokumenten war die Folter in CIA-HandbĂŒchern exakt geregelt und von Rechtsberatern der Regierung juristisch legitimiert.cite-ref-82[82]

General David Petraeus hat sich gegen das Foltern gefangener Terroristen ausgesprochen. VerstĂ¶ĂŸe gegen die Genfer Konvention wĂŒrden sich niemals militĂ€risch oder politisch auszahlen.cite-ref-83[83] Um auszuschließen, dass eine staatliche Folterpraxis mit juristischer Legitimation sich wiederholen kann, wird die Bildung einer Folterkommission gefordert.cite-ref-84[84] Vom Guardian wird er allerdings mit den Folterzentren im Irak in Verbindung gebracht.cite-ref-85[85]

VorwĂŒrfe gab es auch gegen die Haftbedingungen von Chelsea Manning, die wegen der möglichen Weitergabe von Videos und Dokumenten an WikiLeaks angeklagt wurde. UnterstĂŒtzer Mannings richteten im Dezember 2010 eine Beschwerde an Manfred Nowak, den Sonderberichterstatter ĂŒber Folter der Vereinten Nationen. Dessen BĂŒro gab an, der Beschwerde nachzugehen, wĂ€hrend das amerikanische Verteidigungsministerium die VorwĂŒrfe zurĂŒckwies.cite-ref-86[86] Nowaks Nachfolger Juan E. MĂ©ndez wurde mehrmals ein vertrauliches Treffen mit Manning verweigert, worĂŒber sie sich im Juli 2011 öffentlich beklagte.cite-ref-87[87]

Irak

Regime Saddam Husseins

Im Irak der Ära Saddam Hussein war Folter gĂ€ngige Praxis des Regimes.

Opfer der Folter waren in der Regel Menschen, die in politischer Opposition zur Regierung in Bagdad standen. Aber auch Angehörige der SicherheitskrĂ€fte, die verdĂ€chtigt wurden, der Opposition anzugehören, sowie Schiiten wurden gefoltert. Wie Latif Yahya in seiner Biografie Ich war Saddams Sohn berichtete, wurde Folter auch einfach nur aus Spaß oder, um an eine Frau zu gelangen, ausgeĂŒbt.

Zu den Methoden der Folter gehörte neben SchlĂ€gen und Elektroschocks das Ausstechen der Augen. In vielen FĂ€llen wurden den Opfern auch Verbrennungen durch brennende Zigaretten beigebracht, die auf dem Körper ausgedrĂŒckt wurden. Opfer berichteten, dass ihnen FingernĂ€gel gezogen oder ihre HĂ€nde von elektrischen Bohrern durchbohrt wurden. Auch sexuelle Gewalt gehörte zum Repertoire der Folterer im Irak. Das reichte von der Drohung mit Vergewaltigung bis hin zur analen Vergewaltigung mit GegenstĂ€nden.

Amnesty International berichtete seinerzeit:

„Die irakische Bevölkerung leidet seit Jahren unter den Menschenrechtsverletzungen, die ihr ihre Regierung zufĂŒgt: systematische Folter, extralegale Hinrichtungen, ‚Verschwindenlassen', willkĂŒrliche Verhaftungen, Vertreibung und unfaire Gerichtsverhandlungen. [
] Sowohl brutalste körperliche als auch psychologische Folter ist im Irak weit verbreitet und wird systematisch an politischen Gefangenen angewendet.“

Folter unter der gegenwÀrtigen irakischen Regierung

Auch der derzeitigen irakischen Regierung wird vorgeworfen, mit Foltermethoden gegen ihre Gegner vorzugehen. Am 3. Juli 2005 berichtete der britische Observer von Folterungen irakischer Geheimkommandos an TerrorverdĂ€chtigen. Die Recherchen ergaben laut Observer auch, dass ein geheimes Netzwerk von Folterzentren im Irak existiert, zu dem Menschenrechtsorganisationen keinen Zugang haben. In den Gefangenenlagern wĂŒrden bei Verhören SchlĂ€ge, Verbrennungen, das AufhĂ€ngen an Armen, sexueller Missbrauch und Elektroschock angewandt. Selbst im irakischen Innenministerium seien derartige Menschenrechtsverletzungen verĂŒbt worden. Es gebe eine Kooperation zwischen „offiziellen“ und „inoffiziellen“ Gefangenenlagern, und Erkenntnisse ĂŒber illegale Erschießungen von Gefangenen durch die Polizei. Das britische Außenministerium erklĂ€rte zu den VorwĂŒrfen, diese wĂŒrden „sehr ernst“ genommen. Der Missbrauch von Gefangenen sei „unannehmbar“ und werde auf höchster Ebene bei den irakischen Behörden angesprochen.cite-ref-88[88]

Ägypten

Ägypten wird immer wieder der systematischen Folter durch Regierungsstellen in großem Umfang bezichtigt, sodass schon die Auslieferung von Personen an Ägypten als problematisch gilt. Amnesty International berichtet von Folterungen und Tötungen, welche an der Tagesordnung seien und nicht geahndet wĂŒrden. Verantwortlich fĂŒr diese Menschenrechtsverletzungen ist der damalige Geheimdienstchef und spĂ€tere VizeprĂ€sident Ägyptens Omar Suleiman der auch persönlich gefoltert und Mordbefehle fĂŒr Gefangene erteilt haben soll.

Das NADIM-Zentrum in Kairo versucht, Folter in Ägypten zu dokumentieren. Es zĂ€hlte 40 Tote in der Folge von Folterungen zwischen Juni 2004 und Juni 2005. Im Sommer 2004 konfiszierten vorgebliche Mitarbeiter der Ă€gyptischen Gesundheitsbehörde bei einem ĂŒberraschenden „Inspektionsbesuch“ Patientenakten und drohten mit Schließung, weil das Zentrum angeblich nicht nur „medizinische“ Ziele verfolgte.

Die Bloggerin Noha Atef konnte durch Veröffentlichungen im Internet seit 2006 konkrete FÀlle von Folterungen aufdecken und die TÀter benennen.

Physische und psychische FolgeschÀden

Folter kann bei den Betroffenen seelische und körperliche Beschwerden auslösen. Zu den grĂ¶ĂŸten FolgeschĂ€den der Folter zĂ€hlen körperliche Schmerzen, die durch Verletzungen entstanden sind. Es gibt jedoch auch Schmerzen mit psychosomatischem Hintergrund, die körperlicher Ausdruck der Traumatisierung sind. Die FolterĂŒberlebenden leiden an Kopfschmerzen, Schlafstörungen, RĂŒckenschmerzen, Schulter- und Nackenverspannungen. Der Stresszustand kann körperliche Erkrankungen, wie Bluthochdruck oder Diabetes mellitus, verschlimmern. Traumatisierte leiden hĂ€ufig an Magenbeschwerden und Essstörungen, Frauen nach geschlechtsspezifischer Gewalt an Unterleibsbeschwerden und Zyklusstörungen.cite-ref-89[89] Die physischen und psychischen Beschwerden können durch Medikamente gelindert werden. Im Falle einer chronisch oder komplexen Traumatisierung ist eine psychotherapeutische Behandlung anzuwenden.

Einzelfragen

Folterforschung

Wenn sich Naturwissenschaftler der Neuzeit mit Folter beschĂ€ftigen, dann in der Regel, um medizinische Belege fĂŒr bestimmte Arten von Folter zu finden. So gingen dĂ€nische Mediziner 1982 der Frage nach, ob sich Verbrennungen durch Hitze von Verbrennungen durch elektrischen Strom dermatologisch unterschieden. Sie wiesen an narkotisierten Schweinen nach, dass der Unterschied erheblich ist und lieferten ein einfaches diagnostisches Verfahren zum Nachweis der Elektrofolter.cite-ref-90[90]

Historiker beschĂ€ftigten sich mit den AblĂ€ufen von Folterszenarien des Mittelalters, aber auch mit Fragen der Auslegung alter Schriften. So sorgte eine 1877 erschienene „kritische Studie“ zur Frage, ob Galileo Galilei nach Folter gestand, fĂŒr Aufsehen. Der Hamburger Chemiker Emil Wohlwill kam zu dem Schluss, dass Galileo tatsĂ€chlich – und damit entgegen der gĂ€ngigen Auffassung – der „rigorosen Examination“ (esame rigoroso) unterzogen worden war.cite-ref-91[91]

Folter und Rassismus

Die Dokumentation „Lynching America“, verfasst von der Equal Justice Initiative, zeigt, dass in den USA trotz des im Dezember 1865 verabschiedeten 13. Verfassungszusatzes eine „zweite Sklaverei“ gab. Die Dokumentation belegt das Lynchen von Schwarzen als „öffentliche Folter“: „Das Lynchen war grausam und eine Form öffentlicher Folter, die schwarze Menschen im gesamten Land traumatisierte, wĂ€hrend Behörden der Staaten und des Bundes sie weitgehend tolerierten.“ Die Lynchmorde werden auch als terroristisch charakterisiert: „Das Terrorlynchen erreichte seinen Höhepunkt zwischen 1880 und 1940 und fĂŒhrte zum Tod afroamerikanischer MĂ€nner, Frauen und Kinder, die gezwungen waren, Angst, DemĂŒtigung und Barbarei dieses weitverbreiteten PhĂ€nomens hilflos zu erdulden.“cite-ref-92[92]cite-ref-93[93]

Psychologie der TĂ€ter

Die Psychologie testete in einigen Experimenten die Bereitschaft, anderen Menschen Grausames anzutun, indem man das eigene Gewissen dem Gehorsam unterordnet, u. a. mit dem Milgram-Experiment.

Beim Stanford-Prison-Experiment wurden gesunde, normale Studenten in die Situation von GefÀngniswÀrtern und Gefangenen versetzt, worauf es innerhalb weniger Tage zu Misshandlungen kam.

In einem aktuellen Aufsatz untersucht der Psychologe Philip Zimbardo von der University of California, Berkeley, die TĂ€terpsychologie: Unter welchen Bedingungen werden aus gewöhnlichen Menschen folternde Sadisten? Unter anderem gibt er folgendes Zehn-Punkte-„Rezept“ an:

1. Gib der Person eine Rechtfertigung fĂŒr ihre Tat. Zum Beispiel eine Ideologie, „nationale Sicherheit“, das Leben eines Kindes.
2. Sorge fĂŒr eine vertragsartige Abmachung, schriftlich oder mĂŒndlich, in der sich die Person zum gewĂŒnschten Verhalten verpflichtet.
3. Gib allen Beteiligten sinnvolle Rollen, die mit positiven Werten besetzt sind (z. B. Lehrer, SchĂŒler, Polizist).
4. Gib Regeln aus, die fĂŒr sich genommen sinnvoll sind, die aber auch in Situationen befolgt werden sollen, in denen sie sinnlos und grausam sind.
5. VerÀndere die Interpretation der Tat: Sprich nicht davon, dass Opfer gefoltert werden, sondern dass ihnen geholfen wird, das Richtige zu tun.
6. Schaffe Möglichkeiten der Verantwortungsdiffusion: Im Falle eines schlechten Ausgangs soll nicht der TĂ€ter bestraft werden (sondern der Vorgesetzte, der AusfĂŒhrende etc.).
7. Fange klein an: mit leichten, unwesentlichen Schmerzen. („Ein kleiner Stromschlag von 15 Volt.“)
8. Erhöhe die Folter graduell und unmerklich. („Es sind doch nur 30 Volt mehr.“)
9. VerĂ€ndere die Einflussnahme auf den TĂ€ter langsam und graduell von „vernĂŒnftig und gerecht“ zu „unvernĂŒnftig und brutal“.
10. Erhöhe die Kosten der Verweigerung, etwa indem keine ĂŒblichen Möglichkeiten des Widerspruchs akzeptiert werden.cite-ref-94[94]

Die These Zimbardos und eine Interpretation des Milgram-Experiments ist, dass unter solchen Rahmenbedingungen die meisten Menschen bereit sind, zu foltern und anderen Menschen Leid anzutun.

Politik-soziologische Aspekte

Eine politiksoziologisch und historisch ansetzende Studie von Marnia Lazreg Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad vertritt die These, dass imperiale MĂ€chte auch entgegen ihrer Eigenwahrnehmung angesichts von Niederlagen die Folter (wieder) aufnehmen.cite-ref-95[95]

Foltermethoden

→

Hauptartikel

:

Folterinstrument

Foltermethoden können unter gegebenen Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ UN-Antifolterkonvention sein:

‱ anale oder vaginale Vergewaltigung (mit diversen GegenstĂ€nden, mit verbundenen Augen, durch Fesseln bewegungslos fixiert, von mehreren Personen)
‱ Zwangshaltungen (Strafestehen, Torstehen, Knien, Sitzen, HĂ€ngen, Fesseln vor allem ĂŒber lĂ€ngere ZeitrĂ€ume z. B. mittels „Hogtie“, Zuchtstuhl)
‱ SchlĂ€ge (u. a. Bastonade, Auspeitschung, SchlĂ€ge auf dem PrĂŒgelbock, „Telefono“, SchlĂ€ge durch mehrere Personen)
‱ AufhĂ€ngen (Strappado, „Papageienschaukel“, PfahlhĂ€ngen)
‱ ZufĂŒgen von Verbrennungen, VerstĂŒmmelungen an den Haaren, NĂ€geln, Haut, Zunge, Ohren, Genitalien und Gliedmaßen, Riemenschneiden
‱ Zahnfolter (z. B. Ausschlagen der ZĂ€hne, Bohren in die Zahnwurzel)
‱ Zwangsuntersuchungen (gynĂ€kologisch, gastroenterologisch, routinemĂ€ĂŸige Kontrolle der Körperöffnungen)

Des Weiteren:

‱ pharmakologische Folter (Drogenmissbrauch, Zwangsmedikation)
‱ massive Erniedrigung (Exkremente essen, Urin trinken, öffentlich masturbieren)
‱ Verhörfolter
‱ Erschöpfung durch Zwangsarbeit

Bei der weißen Folter verursachen die Foltermethoden keine offensichtlichen Spuren an den Opfern. Zur weißen Folter gehören:

‱ Sensorische Deprivation (Reizentzug), z. B. Dunkelhaft in einer Camera silens
‱ Kitzeln
‱ LĂ€rmfolter
‱ Sauerstoffmangel („Submarino“, Masken)
‱ Erregen von Übelkeit (durch kĂŒnstlich erzeugte Kinetose)

Organisationen gegen Folter
Literatur

Geschichte

‱ Peter Immanuel Hartmann: Medicam tormentorum aestimationem. Drimborn, Helmstedt 1762. (Digitalisat)
‱ Franz Helbing: Die Tortur. Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker. Völlig neubearbeitet und ergĂ€nzt von Max Bauer, Berlin 1926 (Nachdruck Scientia-Verlag, Aalen 1973, ISBN 3-511-00937-5)
‱ Edward Peters: Folter. Geschichte der peinlichen Befragung. EuropĂ€ische Verlagsanstalt, Hamburg 1991, ISBN 3-434-50004-9.
‱ Mathias Schmoeckel: HumanitĂ€t und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Entwicklung des gemeinen Strafprozess- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter. Böhlau, Köln 2000, ISBN 3-412-09799-3. Umfassende Darstellung der Abkehr von der Folter als logische Folge eines sich entwickelnden modernen Staats- und JustizverstĂ€ndnisses.
‱ Lars Richter: Die Geschichte der Folter und Hinrichtung vom Altertum bis zur Jetztzeit, Tosa, Wien 2001, ISBN 3-85492-365-1.
‱ Folterwerkzeuge und ihre Anwendung 1769. Constitutio Criminalis Theresiana, Reprint-Verlag-Leipzig, 2003, ISBN 3-8262-2002-1.
‱ Dieter Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte. Böhlau, Köln 2004, ISBN 3-412-14604-8. Eine auch fĂŒr rechtshistorische Laien gut verstĂ€ndliche, gleichwohl aber wissenschaftlich fundierte Darstellung der Rechtsgeschichte der Folter, mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen.
‱ Robert Zagolla: Im Namen der Wahrheit – Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute. be.bra, Berlin 2006, ISBN 3-89809-067-1. Seriöse Darstellung der Entwicklung in Deutschland von den UrsprĂŒngen bis zur aktuellen Diskussion; entlarvt zahlreiche Mythen.
‱ Daniel Burger: In den Turm geworfen. – GefĂ€ngnisse und Folterkammern auf Burgen im Mittelalter und in der frĂŒhen Neuzeit. In: Burgenbau im spĂ€ten Mittelalter II, hrsg. von der Wartburg-Gesellschaft zur Erforschung von Burgen und Schlössern in Verbindung mit dem Germanischen Nationalmuseum (=Forschungen zu Burgen und Schlössern, Bd. 12), Berlin und MĂŒnchen (Deutscher Kunstverlag) 2009, S. 221–236. ISBN 978-3-422-06895-7.
‱ Wolfgang Rother: Verbrechen, Folter und Todesstrafe. Philosophische Argumente der AufklĂ€rung. Mit einem Geleitwort von Carla Del Ponte. Schwabe, Basel 2010, ISBN 978-3-7965-2661-9
‱ Folter in der Hexenforschung, Historicum.net
‱ Folter – Made in USA, ARTE-Dokumentation 2010/2011.
‱ Friedrich Merzbacher: Die Hexenprozesse in Franken. 1957 (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte. Band 56); 2., erweiterte Auflage: C. H. Beck, MĂŒnchen 1970, ISBN 3-406-01982-X, S. 138–155.

Aktuelle Situation

‱ Peter Koch / Reimar Oltmanns: Die WĂŒrde des Menschen – Folter in unserer Zeit. Goldmann, MĂŒnchen 1979, ISBN 3-442-11231-1.
‱ Horst Herrmann: Die Folter. Eine EnzyklopĂ€die des Grauens. Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-8218-3951-1. Die bis dato umfassendste Dokumentation von Foltermethoden und -gerĂ€ten aus Geschichte und Gegenwart.
‱ Alfred W. McCoy: Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -Praxis von CIA und US-MilitĂ€r. Zweitausendeins, Frankfurt 2005, ISBN 3-86150-729-3.
‱ Cecilia Menjívar, Nestor Rodriguez (Hrsg.): When States Kill: Latin America, the U.S., and Technologies of Terror (Taschenbuch), Texas University Press, Austin 2005. Inhaltsverzeichnis
‱ Marnia Lazreg: Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad, Princeton U.P., Princeton, NJ/Oxford 2008, ISBN 0-691-13135-X. Historisch-soziologische und psychologische Studie zur Antwort auf die Frage, warum ausgerechnet in einem war on terror Folter gerechtfertigt werde.cite-ref-96[96]
‱ Manfred Nowak: Folter: Die AlltĂ€glichkeit des Unfassbaren.cite-ref-97[97] Kremayr & Scheriau, 2012, ISBN 978-3-218-00833-4.

Diskussion um Folter

‱ Winfried Brugger: Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter? In: JZ 2000, S. 165–173.
‱ Jan Philipp Reemtsma: Folter im Rechtsstaat? Hamburger Edition, Hamburg 2005, ISBN 3-936096-55-4.
‱ Gerhard Beestermöller (Hrsg.): RĂŒckkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht? Beck, MĂŒnchen 2006, ISBN 3-406-54112-7.
‱ Frank Meier: Gilt das Verbot der Folter absolut? Ethische Probleme polizeilicher Zwangsmaßnahmen zwischen Achtung und Schutz der MenschenwĂŒrde. Mentis, MĂŒnster 2016, ISBN 978-3-95743-043-4. Sammelband ĂŒber die rechts- und sozialwissenschaftlichen Aspekte der Folterdiskussion in Deutschland.
‱ Björn Beutler: Strafbarkeit der Folter zu Vernehmungszwecken. Unter besonderer BerĂŒcksichtigung des Verfassungs- und Völkerrechts. Peter Lang, Frankfurt a. M. 2006, ISBN 3-631-55723-X.
‱ Alexander Stein: Das Verbot der Folter im internationalen und nationalen Recht. Unter Betrachtung seiner Durchsetzungsinstrumente und seines absoluten Charakters. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3199-4.
‱ Shane O’Mara: Why Torture Doesn't Work: The Neuroscience of Interrogation. Harvard University Press, 2015, ISBN 978-0-674-74390-8.

Opfer von Folter

‱ Angelika Birck, Christian Pross, Johan Lansen (Hrsg.): Das Unsagbare – Die Arbeit mit Traumatisierten im Behandlungszentrum fĂŒr Folteropfer Berlin. Berlin 2002.
‱ Urs M. Fiechtner, Stefan DrĂ¶ĂŸler, Pascal Bercher, Johannes Schlichenmaier (Hrsg.): Verteidigung der MenschenwĂŒrde. Die Arbeit des Behandlungszentrums fĂŒr Folteropfer Ulm (BFU). 2. Aufl., Band 5, Edition Kettenbruch, Ulm / Stuttgart / Aachen 2015.

Definition

‱ Amnesty International Sektion Schweiz: Was ist Folter?
‱ Folter-Definition nach Angelika Birck (* 16. November 1971; † 7. Juni 2004) vom Behandlungszentrum fĂŒr Folteropfer Berlin, 9. Juli 2004.
‱ Eintrag in Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.Vorlage:SEP/Wartung/Parameter 1 und weder Parameter 2 noch Parameter 3

Verschiedene Aspekte

‱ KUBARK-Handbuch, deutsch (PDF; 448 kB) und englisch (PDF-Datei; 437 kB)
‱ Daniela Haas: Folter und Trauma. TherapieansĂ€tze fĂŒr Betroffene. BIS-Verlag, Oldenburg 1999 (= Diplomarbeit, UniversitĂ€t Oldenburg, 1997)
‱ Christian Bommarius: Widerstand gegen Folter. Ex-US-MilitĂ€ranklĂ€ger von Anwaltverein ausgezeichnet. In: Berliner Zeitung. 16. November 2009, abgerufen am 10. Juni 2015.
‱ Ausweiskontrolle: Kalkulierter Schmerz, Kolumne, evolver.at, Februar 2005
‱ „Operation Nasenschlauch“. UN-Ermittler untersuchen neue VorwĂŒrfe aus GuantĂĄnamo – und werden von den USA daran gehindert. In: Die Zeit. Nr. 48, 24. November 2005.
‱ Das Folterverbot. Eine klare Regel und eine paradoxe Praxis., Deutschlandradio, 29. Dezember 2005, von Dieter Rulff, auch als mp3-Datei
‱ Zypries fĂŒr Nutzung von FoltergestĂ€ndnissen. (Memento vom 28. August 2007 im Internet Archive) Netzeitung, 25. Januar 2006
‱ Jan Philipp Reemtsma: Die Fratze der Folter. Cicero, MĂ€rz 2006
‱ Folter transnational? Gewaltdarstellungen in amerikanischen und in deutschen Fernsehkrimis. Aufsatz von Christoph Classen mit Filmausschnitten auf Zeitgeschichte-online
‱ „Waterboarding fĂŒr 9/11-Chefplaner – Schwere und anhaltende SchĂ€den“. Interview mit Gisela Scheef-Maier, Psychotherapeutin des Behandlungszentrums fĂŒr Folteropfer. T-Online, April 2014.

Dokumentarfilme

‱ Taxi zur Hölle (2007)
‱ The Report

Siehe auch

‱ Operation Condor (AktivitĂ€ten der US-Geheimdienste in SĂŒdamerika (1970er Jahre))

Weblinks

Commons

: Folter

– Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Wiktionary: Folter

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Wikiquote: Folter

– Zitate

‱ Literatur von und ĂŒber Folter im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
‱ Podiumsdiskussion „Darf der Staat foltern?“ mit Winfried Brugger und Bernhard Schlink, HFR 4/2002
‱ Herbert Lackner: In den Vorzimmern der Hölle. Das bestĂŒrzende Tagebuch des UN-Anti-Folter-Beauftragten Manfred Nowak. In: profil vom 29. Februar 2012

Einzelnachweise

cite-note-11. ↑ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. auf der Internetseite der Bundeskanzlei, abgerufen am 18. Februar 2021.
cite-note-22. ↑ Amnesty-Bericht belegt: Folter ist in vielen LĂ€ndern alltĂ€glich. Abgerufen am 10. Juli 2020.
cite-note-33. ↑ Steven Miles, Telma Alencar, Brittney Crock Bauerly: Punishing physicians who torture: a work in progress. In: Torture : quarterly journal on rehabilitation of torture victims and prevention of torture. Band 20, 1. Januar 2010, S. 23–31 (researchgate.net [abgerufen am 10. Juli 2020]).
cite-note-44. ↑ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984. (PDF; 67 kB) In: BGBl. 1990 II S. 246. Abgerufen am 9. Mai 2019.
cite-note-55. ↑ Die LegalitĂ€t der Rettungsfolter bejahend etwa KĂŒhl, Kristian: Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2012, S. 191 ff.
cite-note-66. ↑ Franz von Liszt (Hrsg.): Das Strafrecht der Staaten Europas. Berlin 1884, S. 117.
cite-note-77. ↑ BGE 137 IV 269. Das Fallrecht (DFR), 19. Januar 2012, abgerufen am 9. April 2019.
cite-note-88. ↑ David Johnston: Roman Justice: A History of Roman Law in the Early Republic. Cambridge University Press, Cambridge 1999, ISBN 978-0-521-63961-3
cite-note-99. ↑ Romina Schiavone (Hrsg.): GefĂ€hrliches Pflaster. KriminalitĂ€t im Römischen Reich. (=Band 21 Xanthener Berichte), Philipp von Zabern, Darmstadt 2013, ISBN 978-3-8053-4382-4
cite-note-1010. ↑ siehe hierzu Strafe in der römischen Antike und auch Cohortes urbanae sowie Cohortes urbanae. 20. Mai 2014, auf imperium-romanum.info [1]
cite-note-1111. ↑ Jens-Uwe Krause: Kriminalgeschichte der Antike. C.H. Beck Verlag, MĂŒnchen 2004, ISBN 3-406-52240-8, S. 73.
cite-note-1212. ↑ Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflg., Böhlau, Köln 2005, ISBN 978-3-825-22225-3
cite-note-1313. ↑ Lennart Gilhaus: Physische Gewalt in der griechisch-römischen Antike–Ein Forschungsbericht. H-Soz-Kult 13. Juli 2017, auf meinclio.clio-online.de [2]
cite-note-1414. ↑ Martin Zimmermann: Gewalt: Die dunkle Seite der Antike. Deutsche Verlags-Anstalt, MĂŒnchen 2013, ISBN 978-3-421-04471-6, S. 219 f.
cite-note-1515. ↑ Werner Rieß: Die historische Entwicklung der römischen Folter- und Hinrichtungspraxis in kulturvergleichender Perspektive. Historia: Zeitschrift fĂŒr Alte Geschichte, Bd. 51, H. 2 (2nd Qtr., 2002), S. 206–226
cite-note-1616. ↑ Das römische Recht. Römisches Privat- und Strafrecht; Entwicklung des römischen Rechts; Bedeutung in Mittelalter und Neuzeit; RechtsgebrĂ€uche, 25. Oktober 2020, auf juraindividuell.de [3]
cite-note-1717. ↑ Zur Rechtsgeschichte im GesamtĂŒberblick: Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, MĂŒnchen 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) §§ 3–45, S. 15–156 (altrömisches Recht); §§ 46–191, S. 159–637 (vorklassisches und klassisches Recht); Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, ZĂŒrich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 3–18.
cite-note-1818. ↑ Wolfgang Kunkel: Das Wesen der Rezeption des römischen Rechts. Heidelberger JahrbĂŒcher 1 (1957) S. 1 ff.; Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer BerĂŒcksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage. Vandenhoeck u. Ruprecht, Göttingen 1967, ISBN 3-525-18108-6.
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cite-note-2020. ↑ Thomas Weitin: Wahrheit und Gewalt. Der Diskurs der Folter in Europa und den USA. transcript Verlag, Bielefeld 2010, ISBN 978-3-8376-1009-3.
cite-note-2121. ↑ Karsten Altenhain, Nicola Willenberg: Die Geschichte der Folter seit ihrer Abschaffung. V&R unipress GmbH. 2011. ISBN 3-89971-863-1 (S. 28).
cite-note-2222. ↑ Cesare Beccaria: Dei delitti e delle pene, mit einem Nachwort von Voltaire, 1764.
cite-note-2323. ↑ Richard Wrede, Die Körperstrafen bei allen Völkern von den Ă€ltesten Zeiten bis ende [!] des neunzehnten Jahrhunderts. Kulturgeschichtliche Studien, Ndr. d. Ausg. 1898, Frankfurt a. M. 1970, S. 2.
cite-note-2424. ↑ Franz Helbing, Die Tortur. Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Völker und Zeiten, 2 Bde., Ndr. d. Ausg. Gross-Lichterfelde-Ost 1910, Augsburg 1999, Bd. 1, S. 1 u. Bd. 2, S. 256.
cite-note-2525. ↑ Zit. nach: Robert Zagolla, Im Namen der Wahrheit. Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute, Berlin 2006, S. 111.
cite-note-2626. ↑ Robert Zagolla, Im Namen der Wahrheit. Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute, Berlin 2006, S. 121.
cite-note-2727. ↑ Michael Eggestein und Lothar Schirmer: Verwaltung im Nationalsozialismus. Verlag fĂŒr Ausbildung und Studium in der Elefanten Press, Berlin 1987, S. 115 ff.
cite-note-2828. ↑ Vgl. Karl Wilhelm Fricke: Die DDR-Staatssicherheit. Entwicklung, Strukturen und Aktionsfelder. Köln 1989, S. 135–136.
cite-note-2929. ↑ Peter Wensierski, Der Spiegel: Stasi-Geheimknast – Der Spiegel – Geschichte. Abgerufen am 3. Juni 2020.
cite-note-3030. ↑ Wolfgang Kraushaar: Die Mythen der RAF. 20. August 2007, abgerufen am 18. Januar 2025.
cite-note-3131. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. August 1978, Az. 2 BvR 1013, 1019, 1034/77, BVerfGE 49, 24 – Kontaktsperre-Gesetz.
cite-note-3232. ↑ Patrik SĂŒess / Schweizerisches Nationalmuseum: LĂŒgen, Folter, Tod: der Fall Anna Koch In: Watson (Nachrichtenportal) vom 8. Juni 2024
cite-note-3333. ↑ Abschlussbericht der Comisión Nacional de Prisón Política y Tortura, 2005, S. 243 (PDF (Memento vom 6. Februar 2009 im Internet Archive))
cite-note-zdf-3434. ↑ ZDF.de – Folter in der Bundeswehr (Memento vom 10. Dezember 2004 im Internet Archive)
cite-note-3535. ↑ Bundeswehr-Skandal weitet sich aus - WELT. 27. November 2004, abgerufen am 12. November 2025.
cite-note-3636. ↑ Winfried Brugger: Darf der Staat ausnahmsweise foltern? In: Der Staat 35. 1996, S. 67–97.
cite-note-3737. ↑ Niklas Luhmann: Gibt es in unserer Gesellschaft noch unverzichtbare Normen? MĂŒller, Heidelberg 1993, ISBN 3-8114-6393-4.
cite-note-3838. ↑ Winfried Brugger: EinschrĂ€nkung des absoluten Folterverbots bei Rettungsfolter? Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung, 25. August 2006, abgerufen am 3. Mai 2013.
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cite-note-4141. ↑ Nach FolteraffĂ€re Bakary J.: Drei WEGA-Beamte nun doch entlassen, Vienna.at am 24. April 2012.
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cite-note-4545. ↑ SPIEGEL-Bericht von 1971 ĂŒber sich mehrende Polizeigewalt, u. a. besonders gegen linke und rechtsextreme Gruppen. Abgerufen am 12. Juni 2012.
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cite-note-4747. ↑ Human Rights Watch ĂŒber Diskriminierung von Migranten durch französische Polizei Abgerufen am 12. Juni 2012 um 13:15 Uhr.
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cite-note-5353. ↑ Hagar Shezaf: 27 Gaza Detainees Have Died in Custody at Israeli Military Facilities Since the Start of the War. In: HaÊŸaretz, 7. MĂ€rz 2024; Amira Hass: Nameless, Shackled: Israeli Ethics Committee Examined Medical Treatment of Detainees From Gaza. In: HaÊŸaretz, 12. MĂ€rz 2024; Hagar Shezaf, Michael Hauser Tov: Doctor at Israeli Field Hospital for Detained Gazans: “We Are All Complicit in Breaking the Law”. In: HaÊŸaretz, 4. April 2024; Abusing Palestinian Detainees Is Not the Way for Israel to Fight Hamas. In: HaÊŸaretz, 5. April 2024; Yoel Donchin: We Fight to Save Our Gazan Patients, Even as They Lie Handcuffed and Blindfolded. In: HaÊŸaretz, 21. April 2024; Hagar Shezaf, Bar Peleg, Ran Shimoni: Sde Teiman Doctor Who Saw Abused Gazan Detainee: “I Couldn’t Believe an Israeli Prison Guard Could Do Such a Thing”. In: HaÊŸaretz, 30. Juli 2024; Tal Steiner: We Warned About Sde Teiman. The Torture There Has Backing From High Up. In: HaÊŸaretz, 30. Juli 2024.
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cite-note-5555. ↑ Associated Press: UN Report: Palestinian Detainees Faced Torture and Mistreatment by Israeli Authorities. In: HaÊŸaretz, 31. Juli 2024.
cite-note-5656. ↑ Hagar Shezaf: Dozens of Testimonies From Palestinian Prisoners Describe Conditions in Israeli Jails During Gaza war. In: HaÊŸaretz, 5. August 2024; Sapir Sluzker Amran: By Legitimizing Rape, Israeli Society Takes One Step Further Towards Moral Decay. In: HaÊŸaretz, 5. August 2024; Hagai El-Ad: The Tip of the Iceberg: Israel Cannot Whitewash Horrific Abuse of Palestinians by Its Soldiers. In: HaÊŸaretz, 6. August 2024; Dutzende Opfer schildern systematische Folter in israelischen GefĂ€ngnissen Der Spiegel, 6. August 2024; Corrupted by the Desire for Revenge, Israeli Prisons Have Become Abuse Centers. In: HaÊŸaretz, 8. August 2024; Gideon Levy: Welcome to Hell: B’Tselem’s Ignored Abuse Report Shows Israel’s True Face. In: HaÊŸaretz, 8. August 2024.
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cite-note-6161. ↑ UNO-Expertin sieht russische Ärzte an Folter beteiligt. In: orf.at. 22. September 2025, abgerufen am 22. September 2025.
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) Das Gericht befand drei der Polizisten der Anwendung der Folter an JosĂ© RamĂłn Quintana und JosĂ© Pedro Otero fĂŒr schuldig (
)“ in Amnesty International: Jahresbericht 1999 – Spanien (Memento des Originals vom 19. Januar 2008 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www2.amnesty.de
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cite-note-7171. ↑ Folterexperten – Die geheimen Methoden der CIA, auf GoogleVideo (Dokumentation des SWR vom 9. Juli 2007).
cite-note-7272. ↑ Alfred W. McCoy: Folter und Foltern lassen. Zweitausendeins, Juli 2005, ISBN 3-86150-729-3, S. 109.
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cite-note-7474. ↑ Committee Study of the CIA®s Detention and Interrogation Program (Memento vom 9. Dezember 2014 im Internet Archive)
cite-note-7575. ↑ Scott Shane, David Johnston, James Risen: Secret U.S. Endorsement of Severe Interrogations. In: The New York Times. 4. Oktober 2007 (nytimes.com [abgerufen am 10. Februar 2022]).
cite-note-7676. ↑ Adrienne Woltersdorf: CIA-Verhöre: SchlĂ€ge und KĂ€lteschocks. In: Die Tageszeitung: taz. 5. Oktober 2007 (taz.de [abgerufen am 10. Februar 2022]).
cite-note-7777. ↑ Bush verteidigt CIA-Verhörmethoden. (Memento vom 18. Januar 2008 im Internet Archive) In: Wiener Zeitung.
cite-note-7878. ↑ Pressemitteilung von Amnesty International: Congress rubber stamps torture and other abuses
cite-note-7979. ↑ USA lockern Folterverbot (Memento vom 11. November 2007 im Internet Archive), SĂŒddeutsche Zeitung von 29. September 2006.
cite-note-8080. ↑ Keith Olbermann: Beginning of the end of America., MSNBC, 19. Oktober 2006.
cite-note-8181. ↑ A Dangerous New Order. New York Times, 19. Oktober 2006.
cite-note-8282. ↑ Tzvetan Todorov: Bushs intellektuelle Folterknechte. Copyright: Project Syndicate, 2009
cite-note-8383. ↑ Sam Stein: Petraeus Takes On Cheneyism. Huffington Post, 21. Februar 2010.
cite-note-8484. ↑ David Kaye: The Torture Commission We Really Need. (Memento vom 1. April 2010 im Internet Archive) Foreign Policy, 25. MĂ€rz 2010.
cite-note-8585. ↑ „Pentagon's link to Iraqi torture centres“ – „General David Petraeus and 'dirty wars' veteran behind commando units implicated in detainee abuse“ 6. MĂ€rz 2013, abgerufen am 12. MĂ€rz 2013.
cite-note-8686. ↑ Guardian vom 23. Dezember 2010: UN to investigate treatment of jailed leaks suspect Bradley Manning. Abgerufen am 23. Dezember 2010.
cite-note-8787. ↑ BĂŒro des UN-Sonderberichterstatters ĂŒber Folter am 12. Juli 2011: USA: Unmonitored access to detainees is essential to any credible enquiry into torture or cruel inhuman and degrading treatment, says UN torture expert. Abgerufen am 15. Juli 2011 (englisch).
cite-note-8888. ↑ Peter Beaumont: Revealed: grim world of new Iraqi torture camps. The Observer, 3. Juli 2005.
cite-note-8989. ↑ Seite f (Memento vom 16. April 2014 im Internet Archive) des Behandlungszentrums fĂŒr Folteropfer, Berlin, abgerufen am 15. Mai 2014.
cite-note-9090. ↑ Karlsmark, Danielsen, Thomsen, Aalund, O. Nielsen, K. G. Nielsen, Johnson, Genefke: Tracing the use of torture: electrically induced calcification of collagen in pig skin, Nature, Ausgabe 301 vom 6. Januar 1983, S. 75 ff.
cite-note-9191. ↑ Emil Wohlwill: Ist Galilei gefoltert worden? Duncker und Humblot, Leipzig 1877. Volltext des Buchs bei archive.org. Im Wissenschaftsmagazin Nature erschien im Februar 1878 eine englischsprachige Zusammenfassung des Buchs.
cite-note-9292. ↑ Ansgar Graw: Amerika folterte Schwarze in der „zweiten Sklaverei“. In: Die Welt. 12. Februar 2015 (welt.de [abgerufen am 10. Juli 2020]).
cite-note-9393. ↑ Lynching in America: Confronting the Legacy of Racial Terror. Abgerufen am 10. Juli 2020 (englisch).
cite-note-9494. ↑ G. Zimbardo: A Situationist Perspective on the Psychology of Evil – Understanding how Good People are Transformed into Perpetrators. In: A. G. Miller (Hrsg.): The Psychology of Good and Evil. Guildford Press, New York 2004.
cite-note-9595. ↑ Vgl. Lit.-Verz.
cite-note-9696. ↑ Vgl. Michael Humphrey, Rez. in: International Sociology, Bd. 24, H. 2, 2009, S. 213–216.
cite-note-9797. ↑ Herbert Lackner: In den Vorzimmern der Hölle. Das bestĂŒrzende Tagebuch des UN-Anti-Folter-Beauftragten Manfred Nowak. In: profil.at. 29. Februar 2012, abgerufen am 10. September 2021.